Kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahrs, wenn eine Weltreise pandemiebedingt abgebrochen wird. Copyright by Adobe Stock/Jeanette Dietl
Kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahrs, wenn eine Weltreise pandemiebedingt abgebrochen wird. Copyright by Adobe Stock/Jeanette Dietl

Ein Lehrerpaar aus Köln, tätig an verschiedenen Schulen, trat zum Schuljahr 2019/2020 ein Sabbatjahr an. Die Beamten starteten zu einer Weltreise, die sie später wegen der Corona-Pandemie abbrachen.
 

Weltreise endet wegen Covid-19 in Australien

Anfang April beantragten die Lehrkräfte von Australien aus, das Freistellungsjahr vorzeitig zu beenden. Dem kamen die zuständigen Bezirksregierungen nicht nach.
 
Eilanträge der Lehrerin und des Lehrers vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen blieben ohne Erfolg.  
 

Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

Der Gesetzgeber hat im öffentlichen Dienstrecht für Beamtinnen und Beamte die Möglichkeiten geschaffen, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben oder eine Beurlaubung oder Freistellung in Anspruch zu nehmen. Dazu gehört auch die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell, besser bekannt als das sogenannte Sabbatjahr.
 
Vereinfacht gesagt, arbeitet der Beamte für einen gewissen Zeitraum seine normalen Stunden mit reduzierter Vergütung und kann sich dann später bei gleichen Bezügen freistellen lassen.  
 
Und wenn die Fortführung des Teilzeitblockmodells während der Freistellungsphase unmöglich wird?
Das nordrheinwestfälische Beamtengesetz enthält Regelungen für bestimmte Störungen. Darunter fallen auch besondere Härtefälle, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
 

Kein besonderer Härtefall

Die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden, so die Begründung der beiden Lehrkräfte. Doch einen Härtefall vermochten die Verwaltungsrichter nicht zu erkennen. Die Einschränkungen sozialer Kontakte und Freizeitaktivitäten sei als Begründung zu pauschal.
 
Eine Unzumutbarkeit ergebe sich auch nicht aus finanziellen Erwägungen. Das Festhalten an dem Sabbatjahr führe hier nicht zu einer existentiellen finanziellen Notlage.
 
Es reiche für eine Unzumutbarkeit ebenso nicht aus, dass die Lehrer ihre Weltreise nicht wie geplant fortsetzen konnten. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten. Das gelte wie bei anderen Bürgern auch.
 

Beschwerde beim OVG erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidungen der beiden Verwaltungsgerichte bestätigt.
 
Weitere Rechtsmittel gibt es nun nicht mehr. 

Das sagen wir dazu:

Es ist menschlich nachvollziehbar, wenn das Paar enttäuscht über den Abbruch der Weltreise ist. Sicher waren das Sabbatjahr und die Reise lange und voller Vorfreude geplant. Und so etwas macht man nicht alle Tage. Doch rechtlich stellen die Richter richtigerweise darauf ab, dass die Freistellungsphase im öffentlichen Dienst nicht zweckgebunden ist. Für Lehrkräfte in Freistellungsphasen greifen keine Privilegien, was die veränderten Lebensumstände während der Corona-Zeit angeht.

Ein anderes Ergebnis wäre den Bürgern wohl auch nicht zu vermitteln gewesen. Zumal das Schuljahr und damit auch das Sabbatjahr schon Ende Juni 2020 geendet hat. Es geht also um drei Monate, in denen die beiden Lehrkräfte im Zweifel auch ohne die besondere Freistellung zu Hause gewesen wären. Aber dann mit vollen Bezügen.

Rechtliche Grundlagen

§ 65 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW

§ 65 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

(1) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.
(2) ….
(3) Treten während des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist die Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,
2. bei Dienstherrnwechsel oder
3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der
Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Beamtinnen und Beamten zurück zu zahlen, zu wenig gezahlte Bezüge sind vom Dienstherrn nachzuzahlen. Dies gilt nicht, soweit der Ausgleich über Arbeitszeit oder Freistellung bereits erfolgt ist oder die Beamtin oder der Beamte verstirbt. (…)