Susanne Theobald: Erfolgreiche Vertretung eines GdP-Mitglieds vor dem Verwaltungsgericht Trier. Foto: GdP Bezirk Bundespolizei
Susanne Theobald: Erfolgreiche Vertretung eines GdP-Mitglieds vor dem Verwaltungsgericht Trier. Foto: GdP Bezirk Bundespolizei

Der bei einer Bundespolizeiinspektion eingesetzte Polizeivollzugsbeamte erlitt im 2012 einen Schlaganfall und war seitdem dienstunfähig erkrankt. Ein Wiedereingliederungsversuch im Jahr 2015 war erfolglos. Ein im Jahr 2016 eingeholtes sozialmedizinisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet ist. Im allgemeinen Verwaltungsdienst sei er nur eingeschränkt verwendbar.

Kläger wendet sich gegen vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

Mit Bescheid vom Juni 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte, der Mitglied der Gewerkschaft der Polizei (GdP) ist, Klage.

Vertreten wurde er in der Klagesache durch die Rechtsschutzsekretärin und Teamleiterin Susanne Theobald der DGB Rechtsschutz GmbH aus dem Büro Saarbrücken.

Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass der Kläger problemlos im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden könne. Im Übrigen sei die beklagte Bundesrepublik Deutschland auch ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, alternative Einsatzmöglichkeiten zu prüfen.
 

Verwaltungsgericht folgt der Rechtsauffassung des Klägers

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier schloss sich der Klagebegründung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ergebnis an.

Die Beklagte, so die Richter der 6. Kammer des VG Trier, sei zwar, unter Zugrundelegung des sozialmedizinischen Gutachtens aus dem Jahre 2016, zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein dienstunfähig ist.

Dennoch sei der streitgegenständliche Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte nicht hinreichend geprüft habe, ob eine Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit durch eine anderweitige Verwendung des Klägers auf einem anderen Dienstposten, gegebenenfalls. nach einem Laufbahnwechsel, abgewendet werden kann.

Verwaltungsgericht: Dienstherr muss  nach Alternativen suchen

Der Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung begründe eine Suchpflicht des Dienstherrn. Diese habe sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Es sei Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit diese gesetzlichen Vorgaben beachtet hat.

Hieran fehle es im vorliegenden Fall: Die Beklagte habe weder ermittelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bestanden, noch welche Dienstposten gemessen an der verbleibenden gesundheitlichen Eignung des Klägers im Polizeivollzugsdienst zur Verfügung standen.

Es fehle auch an der erforderlichen Abfrage im gesamten Bereich des Dienstherrn. Letztendlich sei auch keine gebotene Prüfung durchgeführt worden, ob dem Kläger unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden und ob er in ein Amt einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden könne. Nach alledem sei in dem wie von der klagenden Partei beantragten Sinn zu entscheiden gewesen.
 
Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des Verwaltungsgericht Trier vom 14.05.2018