Erbkrankheit verhindert Übernahme in den Polizeidienst © Adobe Stock: PropCop Effects
Erbkrankheit verhindert Übernahme in den Polizeidienst © Adobe Stock: PropCop Effects

Die Antrag stellende Bewerberin für den Bildungsgang "Polizeidienst und Verwaltung" an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst, leidet einer Blutgerinnungsstörung mit einem um das fünf- bis zehnfach erhöhten Thromboserisiko.

 

 

Antragsgegner lehnt Aufnahme an der Höheren Berufsfachschule ab

 

Der Antragsgegner (Agg.) lehnte die Aufnahme der Antragstellerin (Ast.) an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst ab. Er begründete diese Entscheidung damit, dass die Ast. aufgrund ihrer Erkrankung polizeidienstuntauglich sei. Daraufhin ersuchte die Bewerberin das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz um Eilrechtsschutz.

 

VG bestätigt Rechtsauffassung des Agg.

 

Dem Antrag der Ast. war kein Erfolg beschieden. Der Agg., so das Gericht, dürfe der Ast. den Mangel ihrer gesundheitlichen Eignung für das dritte Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes entgegenhalten.

 

Denn aufgrund der bei ihr festgestellten Faktor-V-Leiden-Mutation, auch APC-Resistenz genannt, handelt es sich um eine Erbkrankheit, die die Blutgerinnung stört. Das bedeutet, die Betroffenen haben ein höheres Risiko, ein Blutgerinnsel (Thrombose) zu bekommen. Verursacht wird die Erkrankung meist durch eine genetische Mutation am Blutgerinnungsfaktor V. Mithin fehle es der Ast. an der erforderlichen Polizeidiensttauglichkeit da sie nicht die Anforderungen der Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" - PDV 300 – erfülle.

 

Der Agg. habe darin im Rahmen seiner Organisationsgewalt, so die Richter*innen des VG, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die spezifischen körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst vorgegeben und festgelegt, dass Krankheiten des Blutes bzw. der blutbildenden Organe sowie Gerinnungsstörungen mit Blutungs- oder Thromboserisiko oder Behandlungsbedarf die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschlössen. Bei diesen Vorgaben sei berücksichtigt worden, dass der Polizeivollzugsdienst eine hohe körperliche Leistungsfähigkeit zum Beispiel beim Einsatztraining, in gefährlichen oder länger andauernden Einsatzsituationen oder durch langes Sitzen oder Stehen, erfordere. Zu jeder Zeit müssten Polizeivollzugsbeamte an jedem Ort und in jeder ihrem Statusamt entsprechenden Stellung auch bei länger andauernden Einsatzlagen, bei denen eine Schutzausstattung getragen werden müsse und es zu Bewegungseinschränkungen kommen könne, uneingeschränkt einsetzbar seien. Dies sei jedoch im Falle der Ast. aufgrund ihrer Erkrankung nicht gewährleistet. Der Antrag der Bewerberin sei somit abzulehnen.

 

Gegen die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

 

 

Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des VG Koblenz vom 24.08.2022: