Der seit September 2016 im mittleren Polizeivollzugsdienst stehende Antragsteller ist Bundespolizist. Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes wurde er ab Mai 2019 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen.
Bereits während des Vorbereitungsdienstes wurde bei ihm zufällig eine asymptomatische Hydronephrose (Harnstauungsniere) entdeckt, was die Entfernung einer Niere zur Folge hatte.
Entlassungsgrund: Entfernung einer Niere
Die Antragsgegnerin kam zu dem Ergebnis, dass der Polizist aufgrund der Nierenentfernung ) dienstunfähig und somit für den Polizeidienst gesundheitlich nicht geeignet sei. Gesundheitlich geeignet sei er allenfalls für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Der Antragsteller wurde daraufhin - sofort vollziehbar - entlassen.
Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Polizist im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin anhängig gemachten Eilverfahren.
Sachverständigengutachten muss Gesundheitszustand umfassend prüfen
Das VG gab dem Antrag des Polizisten statt und ordnete die aufschiebende Wirkung an. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es offen sei, ob die Entlassung materiell rechtmäßig sei. In seiner Entscheidung weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsgegnerin den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht ausreichend individuell geprüft habe. Ob dem Antragsteller aktuell oder prognostisch die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehle, könne nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allein die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Möglichkeit, dass die verbleibende Niere des Antragstellers durch die Polizeitätigkeit geschädigt werden könne (z.B. bei Widerstandshandlungen gegen ihn), erachteten die Richter*innen für nicht ausreichend.
Keine alternativen Einsatzmöglichkeiten geprüft
Dem Dienstherrn, so das Gericht, sei es nicht gelungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von zukünftig eintretender Dienstunfähigkeit oder eine erheblich reduzierte Lebensdienstzeit zu belegen. Überdies habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend geprüft, ob der Antragsteller ggf. im Innendienst verwendet werden oder die Laufbahn wechseln könne.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.