Strenge Kontaktbeschränkungen wie sie die saarländische Regelung vorsehen, ließ das Gericht nicht gelten. Copyright by Adobe Stock/Captain Nemo
Strenge Kontaktbeschränkungen wie sie die saarländische Regelung vorsehen, ließ das Gericht nicht gelten. Copyright by Adobe Stock/Captain Nemo

Das saarländische Oberverwaltungsgericht hat eine Vorschrift der aktuellen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit sie Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht.
 

Kontakte werden auf eine zusätzliche Person zum Haushalt beschränkt

Die Bestimmung beschränkt private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin. Sie sah sich dadurch gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen.
 
Die saarländische Verordnung enthält daneben eine weitere Vorschrift, nach der Kontakte zum „familiären Bezugskreis“ von den Beschränkungen ausgenommen sind. Beide Vorschriften stünden nebeneinander, sagt das Oberverwaltungsgericht.
 

Normen müssen klar formuliert sein

Darin sah das Oberverwaltungsgericht einen Widerspruch gegen das rechtsstaatliche Gebot, wonach eine Norm ausreichend bestimmt sein müsse. Sie müsse so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten könnten.
 
Das sei vorliegend nicht klar. Es bleibe offen, ob die weiter gefasste Regelung mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis gelte oder die erheblich strengere Norm, die Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt und eine weitere Person ausspreche.
 

Beide Normen können nebeneinander keine Geltung haben

Es sei Sache des Verordnungsgebers, das Verhältnis zwischen diesen beiden Normen zu klären bzw. sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden. Beiden Normen nebeneinander könnten keine Geltung haben. Der Verordnungsgeber müsse dabei allerdings berücksichtigen, dass der Schutz der Familie nach dem Grundgesetz auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasse. Das habe das Bundesverfassungsgericht so entschieden.

Hier geht es zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Januar 2021