Eine Zurruhesetzung kann dann erfolgen, wenn dauernde Dienstunfähigkeit anzunehmen ist. Copyright by Stockfotos-MG/fotolia
Eine Zurruhesetzung kann dann erfolgen, wenn dauernde Dienstunfähigkeit anzunehmen ist. Copyright by Stockfotos-MG/fotolia

Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte im Mai zu der Frage entscheiden, welcher Zeitpunkt in einem Zurruhesetzungsverfahren  maßgeblich ist um festzustellen, ob dauernde Dienstunfähigkeit einer Beamtin bestand.

Dauernde Dienstunfähigkeit

Eine Verwaltungsdirektorin war bereits seit geraumer Zeit dienstunfähig erkrankt, als ihr Dienstherr das Zurruhesetzungsverfahren einleitete. Bei einer Untersuchung stellte der Amtsarzt fest, es liege keine dauernde Dienstunfähigkeit vor. Der Dienst könne in Kürze wieder aufgenommen werden.

Nachdem die Beamtin jedoch weiter dienstunfähig blieb, untersuchte der Amtsarzt sie erneut und stellte weitere Dienstunfähigkeit fest. Es bestehe keine realistisch vorhersehbare Perspektive, dass sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen könne.

Nachdem das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet worden war, bat die Beamtin darum, das Ergebnis eines bevorstehenden Krankenhausaufenthaltes abzuwarten. Auch dadurch trat letztlich nicht die erhoffte Dienstfähigkeit ein, so dass die beabsichtigte Zurruhesetzung vom Dienstherrn umgesetzt wurde.

 Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren argumentierte die betroffene Beamtin, nach derzeitiger Prognose könne in den nächsten Monaten mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme gerechnet werden. Einen Eingliederungsplan legte sie jedoch nicht vor. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Prognoseentscheidung des Dienstherrn

Eine Zurruhesetzung kann dann erfolgen, wenn dauernde Dienstunfähigkeit anzunehmen ist. Dauernd dienstunfähig ist, wer in Folge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat.  Außerdem darf keine Aussicht bestehen, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. 

Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht im Fall der klagenden Verwaltungsdirektorin für gegeben an.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist dabei der Erlass des Widerspruchsbescheides. Die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung beurteilt sich damit ausschließlich danach, welche Erkenntnisse dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zur Verfügung standen. Zu diesem Zeitpunkt muss er annehmen dürfen, dass die Leistungsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.

Dabei darf sich der Dienstherr auf ein selbst beigezogenes amtsärztliches Gutachten stützen. Es reicht aus, wenn bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung von Seiten eines Amtsarztes bestätigt wird, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erwartet werden kann.

Auf eine solche fachkundige Prognose darf der Dienstherr seine Entscheidung stützen. 

Erfolgreiche Wiedereingliederung nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens

Die Klägerin hatte zwar bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, eine Wiedereingliederungsmaßnahme durchführen zu wollen. Dafür hatte sie aber noch keinen Eingliederungsplan vorgelegt. Dies geschah erst später.

Zum Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsverfahrens konnte der Dienstherr damit jedoch noch keine positive Prognoseentscheidung treffen. Auf diesen Zeitpunkt soll es aber auch dann ankommen, wenn sich später herausstellt, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgreich verlaufen ist und die Beamtin anschließend auch wieder dienstfähig geworden war.

Die Pflicht, andere Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin zu suchen, hatte der Dienstherr vorliegend angesichts der eindeutigen amtsärztlichen Stellungnahme nicht. Die Zurruhesetzung der Beamtin erfolgte aus Sicht des Verwaltungsgerichts damit in rechtmäßiger Weise.

Der Wiedereintritt der Dienstfähigkeit macht eine Zurruhesetzungsverfügung nicht rechtswidrig. Es besteht allenfalls ein Anspruch darauf, dass der Dienstherr eine Reaktivierung überprüft.  Das unterliegt aber gesonderten rechtlichen Bestimmungen.

Hier geht es zum vollständigen Urteil