Bei sicherem Arbeitsplatz keine Gleichstellung. Copyright by maroke/Fotolia
Bei sicherem Arbeitsplatz keine Gleichstellung. Copyright by maroke/Fotolia

Geklagt hatte ein saarländischer Hauptkommissar. Seine Tätigkeit bestand vor allem in der Begleitung von Schwertransporten während der Nacht. Er verbrachte dabei häufig mehrere Stunden sitzend hinter dem Steuer seines Polizeifahrzeuges. Angesichts seiner orthopädischen Beschwerden war ihm das lange Sitzen jedoch nicht mehr dauerhaft möglich.
 
Der Dienstherr versagte dem Beamten mehrfach die Übertragung eines gesundheitlich adäquaten Arbeitsplatzes. Daraufhin stellte er bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Der Polizeibeamte hatte zwar einen Grad der Behinderung von 30. Das Landesamt für Soziales vertrat aber die Auffassung, Beamte*innen könnten einem schwerbehinderten Menschen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen gleichgestellt werden. Ihr Arbeitsplatz sei sicher.
Dem schloss sich das Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom Februar an.

Gleichstellung scheitert nicht an Unkündbarkeit

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gleichstellung nehmen Bezug auf den Begriff des Arbeitsplatzes. Auch dieser Begriff ist gesetzlich geregelt und findet auf Beamte Anwendung.
 
Diese Regelungen für die Gleichstellung fänden ebenfalls Anwendung auf Beamte*innen, so das Landessozialgericht. Die Gleichstellung diene dazu, die ungünstige Konkurrenzsituation des*der Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Damit sollten der Arbeitsplatz sicherer oder die Vermittlungschancen erhöht werden.
 
Das Gesetz unterscheide zwischen zwei Alternativen. Einerseits gehe es um die Gleichstellung zum Erhalt eines Arbeitsplatzes. Andererseits solle die Gleichstellung bei der Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes helfen.

 

Besondere Prüfung bei sicherem Arbeitsplatz

Für sichere Arbeitsplätze fordert das Landessozialgericht eine besondere Prüfung. Sichere Arbeitsplätze haben demnach nicht nur Beamte*innen oder Richter*innen, sondern auch Arbeitnehmer*innen mit besonderem Kündigungsschutz.
 
Bei ihnen könnten die allgemeinen Voraussetzungen der Gleichstellung zwar vorliegen. Hier bedürfe es aber einer besonderen Begründung, warum trotz des besonderen Kündigungsschutzes der Arbeitsplatz unsicherer sei als bei nichtbehinderten Kolleg*innen.
 
Dies sei bei Beamten*innen dann der Fall, wenn gesundheitsbedingt eine Zurruhesetzung drohe. Gleiches gelte, wenn die behinderungsbedingte Versetzung oder Umsetzung auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz drohe. Schließlich komme eine Unsicherheit des Arbeitsplatzes bei Auflösung der Behörde in Betracht.


Keine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes beim Kläger

Das Gericht sah beim Kläger keine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes. Er verrichte keinen regelrechten Wechseldienst, der nicht mehr möglich wäre. Er habe auch nicht allzu viele Stunden in seinem Fahrzeug bei der Begleitung des Schwertransporte verbracht.
 
Das Gericht kommt abschließend zu dem Ergebnis, der Kläger habe einen leidensgerechten Arbeitsplatz inne. Die Gleichstellung diene auch nicht dazu, einen geeigneten Arbeitsplatz im Wege der Beförderung zu bekommen.
 
Schließlich gebe es auch kein Grund, die Gleichstellung vorzunehmen, damit die Schwerbehindertenvertretung bei anstehenden Auswahlentscheidungen zu beteiligen sei. Nach den im Saarland geltenden Richtlinien bzw. der Rahmenvereinbarung zur Integration und Gleichstellung wäre das nämlich der Fall gewesen.

Hier geht es zum Urteil