Zweifel an der Dienstfähigkeit kann ärztliche Untersuchung begründen.
Zweifel an der Dienstfähigkeit kann ärztliche Untersuchung begründen.


Kann der Dienstherr von einer Beamtin oder einem Beamten verlangen, einen Arzt aufzusuchen, obwohl sie/er es gar nicht will? 

Das Recht auf „informelle Selbstbestimmung“ gilt auch für Beamte

Jeder Beamtin oder jedem Beamten kann es passieren: es kommt ein Schreiben der Dienstbehörde mit der Aufforderung, sich zur Prüfung der Dienstfähigkeit beim ärztlichen Dienst vorzustellen. Hintergrund sind Zweifel der Vorgesetzten, dass der Beamte noch gesundheitlich dazu in der Lage ist, seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten. 

Wenn Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer unfähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, sind sie nach den gesetzlichen Vorschriften in den Ruhestand zu versetzen. So schreibt es etwa das Bundesbeamtengesetz (BBG) vor. Das wirft die Frage auf, wie der Dienstherr eigentlich von den gesundheitlichen Problemen des Beamten Kenntnis erlangt. 

Die medizinischen Daten des Beamten unterliegen dem Datenschutz und gehen niemanden etwas an, auch nicht Arbeitgeber und Dienstherrn. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in vielen Entscheidungen aus den Persönlichkeitsrechten, insbesondere dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Befugnis des Einzelnen gefolgert, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. 

Im „Volkszählungsurteil“ von 1983 hat das BVerfG konkretisiert, dass das insbesondere für persönliche Daten gilt und ein Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ statuiert. Bereits damals war vorauszusehen, welche Entwicklung die Technik der Datenverarbeitung nehmen wird. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit kann es nach Auffassung des BVerfG unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung nur geben, wenn  der Einzelne gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt wird.

Die Grenze der Selbstbestimmung wird durch Gesetz geregelt

Grundsätzlich muss ein Beamter also keine Auskunft über seinen Gesundheitszustand erteilen, auch nicht seinen Vorgesetzten. Der Beamte darf grundsätzlich selbst  entscheiden, an welcher Stelle und für wen zugänglich seine Daten aufbewahrt und wem sie mitgeteilt werden.

Das Grundgesetz sieht allerdings vor, dass in Freiheitsrechte auf Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden kann, wenn es erforderlich ist. Solche Eingriffe in den Bereich der Privatsphäre sind aber nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Beamte müssen sich nach dem Beamtengesetz ärztlich untersuchen lassen, wenn es Zweifel hinsichtlich Dienstunfähigkeit gibt.

Das setzt aber voraus, dass es solche Zweifel überhaupt gibt. „Zweifel“ bedeutet, dass der Dienstherr sich kein klares Bild darüber machen kann, ob der Beamte dienstunfähig oder dienstfähig ist. In dieser Situation kann die Behörde anordnen, dass der Beamte sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterzieht.

Untersuchungsanordnung muss ordnungsgemäß sein

In der Praxis tauchen immer wieder Untersuchungsanordnungen der Behörden auf, die sehr allgemein gehalten sind. In einem konkreten  - vom Verfasser bearbeiteten Fall - erreichte einem Beamten folgendes Schreiben seines Dienstherrn:

„Aus gegebenem Anlass gehen wir davon aus, dass Sie in Zukunft Ihren Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten können. Ihre Leistungen sind in letzter Zeit immer schlechter geworden. In einem Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten haben sie sich geweigert, über Ihren Gesundheitszustand Auskunft zu geben, obwohl dieser Sie auf Ihre mangelnden Leistungen angesprochen hat, die er auf offensichtlich bestehende gesundheitliche Probleme zurückführt. Wir fordern Sie deshalb auf, beim ärztlichen Dienst vorstellig zu werden. Sie werden von dort zeitnah einen Termin erhalten“.

Ein solches Schreiben stellt keine ordnungsgemäße Untersuchungsanordnung dar. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind an eine solche Aufforderung nämlich inhaltliche und formelle Anforderungen zu stellen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen

Rechtsprechung konkretisiert Anforderungen

  • Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung präzisiert:
  • Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. 
  • Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zu Grunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. 
  • Die Anordnung muss aus sich heraus verständlich sein. 
  • Der betroffene Beamte muss der Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, ‚worum es gehe`. 
  • Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.

Zusammengefasst muss die Untersuchungsanordnung so präzise formuliert worden sein, dass dem Beamten klar wird, aus welchen konkreten Gründen die Behörde Zweifel an seiner Dienstfähigkeit hat und was der Arzt bei ihm untersuchen soll. 

Was kann der Beamte machen, wenn er eine Untersuchungsaufforderung erhalten hat?

Er sollte auf jeden Fall jemanden aufsuchen, der sich im Beamtenrecht gut auskennt. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei einer Untersuchungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt. Es entsteht auch keine „aufschiebende Wirkung“, wenn der Beamte gegen die Aufforderung vorgeht. Das heißt, der Beamte wird nicht durch ein Vorgehen gegen die Aufforderung vorübergehend bis zur Klärung der Angelegenheit von der Obliegenheit frei, sich untersuchen zu lassen. 

Möglich könnte allerdings sein, die aufschiebende Wirkung durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch ein Verwaltungsgericht herstellen zu lassen. Was Sinn macht, muss im Einzelfall gemeinsam mit einem versierten und im Beamtenrecht spezialisierten Juristen entschieden werden. 

Was geschieht, wenn der Beamte der Aufforderung nicht nachkommt?

Davon ist grundsätzlich abzuraten, weil immer dann, wenn die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist, Nachteile für den Beamten zu erwarten sind. Eine solche Anordnung dient ja letztlich der Vorbereitung einer Versetzung in den Ruhestand. 

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann es im Rahmen freier Beweiswürdigung zum Nachteil eines Beteiligten gewertet werden, wenn der Beamte sich ohne Grund einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht. Verhindere ein Beteiligter die Klärung seines Gesundheitszustandes  - so das BVerwG  - könne dies für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners sprechen. 

Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung des Gesundheitszustandes ärztlich untersuchen zu lassen, würde ins Leere gehen, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Klärung seines Zustandes erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln.

Weigerung kann negativ ausgelegt werden

Wendet sich also der Beamte gegen eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, könnte etwa ein Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aus der Weigerung, der Anordnung zur Untersuchung nachzukommen, Rückschlüsse zum Nachteil des Beamten ziehen. 

Die Weigerung kann aber auch ein Dienstvergehen sein, das ein Disziplinarverfahren zur Folge hat. Jedenfalls ist das die herrschende Auffassung. Bei Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, ist das sogar gesetzlich geregelt.

Bei aktiven Beamten kann man zweifeln, ob durch die Weigerung überhaupt eine Dienstpflicht verletzt wird. Aber das soll an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Wichtig ist, dass Beamten, die eine Untersuchung verweigern, eine Verletzung der Folgepflicht vorgeworfen wird. Sie müssen damit rechnen, dass gegen sie eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird. 

Rechtliche Grundlagen

§ 44 Bundesbeamtengesetz, § 26 Beamtenstatusgesetz


Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 44 Dienstunfähigkeit
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.



Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 26 Dienstunfähigkeit
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.