Verschweigen einer möglichen Schwerbehinderteneigenschaft führt zu Versorgung. Copyright by nmann77/fotolia
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Nach einem Unfall stand fest, dass der 1952 geborene Ministerialrat im Landesdienst weitere Beeinträchtigungen zurückbehalten würde. Hieraufhin beantragte er die Erhöhung seines GdB von 40 auf 50.

 

Noch bevor das Verfahren auf Erhöhung des GdB abgeschlossen war, bat er im März 2016 seinen Dienstherrn um die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Dabei wies er darauf hin, dass der Gesamtabzug von seiner Pension seiner Ansicht nach 3,6 % betrage.
 
 

Landesamt für Finanzen entscheidet im Sinne des Antrags des Beamten

Dem Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand des Beamten war mit Bescheid vom 14. April 2016 Erfolg beschieden. Zum Ende des Monats Juni 2016 wurde er in den Ruhestand versetzt. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 3,6% setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge fest.
 

Kläger erhebt Widerspruch gegen die Höhe der Versorgungsbezüge

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid, mit dem die Versorgungsbezüge festgesetzt wurden, erhob der Beamte Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Er begründete sie damit, dass zwischenzeitlich der Grad seiner Behinderung auf 50 erhöht worden sei. Eine Reduzierung seiner Bezüge um 3,6 %  verbiete sich daher.
 

Verwaltungsgericht: Versorgungsabschlag korrekt ermittelt

Die Klage gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge hatte keinen Erfolg. Das VG Koblenz führte in seiner Entscheidung vom 08.06.2018 aus, dass die landesbeamtenrechtlichen Vorschriften einem Beamten, der schwerbehindert sei, nach Vollendung des 63. Lebensjahres den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ermöglichen. Voraussetzung hierfür sei aber, dass der Beamte ausdrücklich einen solchen Antrag stelle. Hiervon sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen.

Denn, so das VG: Bei seinem Antrag auf vorzeitige Pensionierung habe der Kläger mit keinem Wort seine mögliche Schwerbehinderung und das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren betreffend die Erhöhung des GdB erwähnt.  Überdies habe er selbst auf den berechneten Versorgungsabschlag hingewiesen.

Aufgrund der Angaben des Klägers durfte sein Dienstherr davon ausgehen, dass der Kläger die Ruhestandsversetzung nicht wegen seiner Schwerbehinderung beantragt habe. Überdies habe der Kläger den mittlerweile bestandskräftigen Bescheid vom 14. April 2016, mit dem er ohne besondere Rechtfertigung in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht angegriffen.
 

Entschieden werden kann nur über das was beantragt wurde!

Nach den Grundsätzen des Beamtenrechts sei eine nachträgliche Auswechslung des Grundes und somit die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht möglich. Auch habe das beklagte Land seine grundgesetzlich verbürgte Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber nicht verletzt. Da der Kläger ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand gegangen sei, habe das Landesamt für Finanzen die Höhe des Versorgungsabschlags entsprechend der gesetzlichen Regelungen korrekt ermittelt.

Das sagen wir dazu:

Dumm gelaufen!

Für den klagenden Ministerialrat wird es ein Ärgernis sein dass er keine Ruhestandsbezüge bekommt, die um 3,6% höher sind, weil er die Grenze zur Schwerbehinderung überschritten hat.

In Anbetracht dessen, dass der Beamte seinen Antrag darauf begrenzte, vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, ohne auf die Möglichkeit der Anerkennung als Schwerbehinderter hinzuweisen, konnte das VG nur in dem beantragten Sinne entscheiden. Denn Gründe, die ein Gericht veranlassen könnte, einer klagenden Partei mehr zuzusprechen, als von dieser beantragt, gibt es nicht.

Rechtliche Grundlagen

§ 40 Landesbeamtengesetz (LBG) Baden-Württemberg

§ 40 LBG - Land Baden-Württemberg - Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben.

Für die in § 36 Abs. 3 genannten Beamtinnen und Beamten tritt das 60. Lebensjahr an die Stelle des 63. Lebensjahrs nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht und das 65. Lebensjahr vollendet haben. In diesem Fall gilt für Rechtsvorschriften, die auf die Altersgrenze nach § 36 Abs. 1 abheben, abweichend der Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, als Altersgrenze. Als Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 gelten die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 bis 5 LBeamtVGBW. Für die in § 36 Abs. 3 genannten Beamtinnen und Beamten tritt das 60. Lebensjahr an die Stelle des 65. Lebensjahres nach Satz 1.