In der Corona-Krise unterrichten viele Lehrer*innen online. Copyright by Adobe Stock/ Robert Przybysz
In der Corona-Krise unterrichten viele Lehrer*innen online. Copyright by Adobe Stock/ Robert Przybysz

 „Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch Schulbegleitungen, die Schulsozialarbeit und natürlich vor allem die Eltern haben eine große Verantwortung zum Schulstart“, betonte die Bildungsministerin von Schleswig-Holstein, Karin Prien, in einer Presseerklärung zum Schulstart nach den Sommerferien in ihrem Bundesland. Man wolle frühzeitig und deutlich reagieren und durch einen Corona-Reaktionsplan auch den Gesundheitsbehörden vor Ort ein entsprechend abgestuftes Verfahren vorschlagen, so Karin Prien.

Das Land will auch Lehrer*innen, die zu den Risikogruppen gehören, zum Präsenzunterricht verpflichten

Was offensichtlich der Corona-Reaktionsplan nicht ausreichend berücksichtigt, ist die Fürsorgepflicht des Landes Schleswig-Holstein für seine Lehrer*innen.
Unser Büro in Lübeck hat jetzt für eine Lehrerin in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt, dass sie zumindest vorläufig keinen Präsenzunterricht erteilen muss. Sie ist Beamtin, weshalb in ihrem Fall ein Verwaltungsgericht entschieden hat.
Die Lehrerin ist Mitte 50 und leidet an einer Autoimmunerkrankung und einem erheblich geschwächten Immunsystem. Somit gehört sie in mehrfacher Hinsicht zur sogenannten „Risikogruppe“. Laut Information des Robert Koch-Instituts (RKI) werden im Fall einer Infektion mit dem Corona-Virus bei Angehörigen dieser Gruppe häufiger schwere Krankheitsverläufe beobachtet.

Das Verwaltungsgericht entscheidet in einem „Eil-Eilverfahren“ zugunsten der Lehrerin

Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich ein Anspruch des Beamten bzw. der Beamtin auf Schutz nicht nur vor sicher erkannten, sondern auch vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen seiner bzw. ihrer Gesundheit, so das Gericht.
Das Gericht hat deshalb vorläufig in einem sogenannten „Hängebeschluss“ bis zu seiner endgültigen Entscheidung dem Land Schleswig-Holstein untersagt, die Lehrerin zum Präsenzunterricht heranzuziehen.
Ein solcher Beschluss ist allerdings nur eine Zwischenverfügung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz. Eine endgültige Entscheidung im Eilverfahren ist nämlich nur nach Anhörung der Gegenseite zu treffen. Weil der Unterrichtsbeginn aber unmittelbar bevorstand, hätte selbst ein Eilverfahren zu lange gedauert. Man spricht in diesem Fall untechnisch auch von einem „Eil-Eilverfahren“.


Hier geht es zum Beschluss des Verwaltungsgerichts