Beschäftigte in Seniorenheimen müssen in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen© Adobe Stock - Rido.
Beschäftigte in Seniorenheimen müssen in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen© Adobe Stock - Rido.

In einem Seniorenheim in der Region Hannover mussten lediglich diejenigen Beschäftigten eine medizinische Maske tragen, die weder geimpft noch genesen sind. Ende September stellte die Heimaufsicht im Rahmen einer unangemeldeten Kontrolle fest, dass sich Beschäftigte im Heim aufhielten, die den Mund-Nasenschutz nicht trugen.

 

Bei einer weiteren Kontrolle stellte die Heimaufsicht fest, dass Beschäftigte wiederum keine Maske trugen

 

Noch am selben Tag ordnete die Heimaufsicht an, dass alle Beschäftigten eine medizinische Maske  in der Einrichtung zu tragen hätten. Beschäftigte, die weder genesen noch geimpft seien, müssten soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner hätten, überdies eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen.

 

Für den Fall, dass die Betreiberin des Heimes diese Anordnung nicht befolgt, drohte ihr die Behörde ein Zwangsgeld an. Bei einer weiteren unangemeldeten Kontrolle stellten Mitarbeiter*innen der Heimaufsicht fest, dass sich im Seniorenheim weiterhin Beschäftigte ohne medizinische Maske aufhielten.

 

Daraufhin setzte die Behörde ein Zwangsgeld gegenüber der Betreiberin fest. Zudem wurde ihr erneut - unter Androhung weiterer Zwangsgelder - aufgegeben, die Maskenpflicht in ihrer Einrichtung umzusetzen.

 

Die Betreiberin des Seniorenheimes ist der Auffassung, dass Geimpfte und Genesene von der Maskenpflicht ausgenommen sind

 

Gegen diese Anordnung und das Zwangsgeld hatte die Betreiberin des Heimes Klage erhoben und zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Als Grund für eine einstweilige Anordnung führte sie an, die Anordnung der Behörde verstoße die Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-VO).

 

Danach  seien Geimpfte und Genesene von der Maskenpflicht ausgenommen. Die Anordnung der Behörde greife in unverhältnismäßiger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Zudem verstoße die Corona-VO gegen das Gebot der Normenklarheit.

 

Auch vollständig geimpfte Personen können sich mit dem Coronavirus infizieren und die Infektion übertragen

 

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag mit Beschluss vom 15. November 2021 abgelehnt. Dass geimpfte oder genesene Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Maske tragen müssten, stelle einen Verstoß gegen die Corona-VO dar. Ein anderes Verständnis sei weder mit dem Wortlaut der Vorschriften noch mit dem Zweck der Verordnung - dem Schutz der Bevölkerung sowie des Gesundheitssystems vor Überlastung - vereinbar.

 

Auch vollständig geimpfte Personen könnten sich mit dem Coronavirus infizieren und die Infektion auf Andere übertragen. Eine COVID-19-Erkrankung stelle überdies gerade für die Bewohner*innen eines Seniorenheims als besonders vulnerable Gruppe eine große Gefahr dar. Der Regelungsgehalt der Corona-VO sei für Rechtsanwendende hinreichend klar und deutlich.

 

Dieser könne bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften ermittelt werden: Sämtliche Beschäftigte im Sinne der Corona-VO müssten in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich seien, jedenfalls eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

Die Maskenpflicht verstößt nicht gegen das Grundgesetz

 

Soweit und solange diese Beschäftigten Kontakt zu Bewohner*innen, Kund*innen oder Gästen hätten, müssten sie eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen.

 

Seien Beschäftigte nachweislich geimpft oder genesen, müssten sie in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich seien, nur eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

Die Maskenpflicht verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, sondern sei zum Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner*innen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten. Gegen die Entscheidung kann die Betreiberin des Pflegeheims vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.

 

Hier geht es zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover

Rechtliche Grundlagen

§ 17 Abs. 2 Corona-VO Niedersachsen

Beschäftigte in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG [...] haben eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin, einem Bewohner, einer Kundin, einem Kunden oder einem Gast haben, es sei denn, sie verfügen über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV; Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.