Falschbetankung kann zu Schadensersatzansprüchen führen!
Falschbetankung kann zu Schadensersatzansprüchen führen!


Im August 2012 betankte der klagende Polizeivollzugsbeamte ein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff. Sein Beifahrer, der im Gerichtsverfahren beigeladen wurde, bezahlte den Kraftstoff.
 

Erstinstanzlicher Teilerfolg für den Kläger


Nach der Betankung fuhr der Kläger weiter. Hierdurch wurde der Motor beschädigt. Das beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern nahm den Kläger und dessen beigeladenen Kollegen jeweils wegen des Gesamtschadens in Höhe von rund 4.500 Euro in Anspruch.

Auf die Klage des Beamten hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landes teilweise aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass der Schadensersatzanspruch des Landes aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn zu kürzen sei. Denn der Dienstherr habe die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er keinen Tankadapter eingebaut habe, der die Falschbetankung verhindert hätte.
 

Keine Verpflichtung des Dienstherren zum Einbau eines Tankadapters


Kläger und Beklagter haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Anders als die erste Instanz sahen es die Richter*innen des 2. Senats. Sie gaben der Sprungrevision des beklagten Landes statt und wiesen die Klage insgesamt ab.

Zur Begründung führte der 2. Senat aus, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, da ihm bewusst gewesen sei, mit einem Dienstfahrzeug unterwegs zu sein.

Beim Betanken habe der Kläger Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen.

Entgegen der Auffassung des Klägers könne dem Dienstherrn ein Mitverschulden nicht angelastet werden. Insbesondere sei er nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten gewesen einen Tankadapter einzubauen.
 

Beamtenstatusgesetz sieht Schadensersatzpflicht zwingend vor


Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sieht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beamten, das zu einem Schaden an Gegenständen des Dienstherrn geführt hat, zwingend die Schadensersatzpflicht des Beamten vor.
 

Kein Verstoß gegen Fürsorgepflicht

 
Da durch die Bestimmungen des § 48 BeamtStG die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit die Interessen des betroffenen Beamten ausreichend berücksichtigt sind, ist nach Auffassung des BVerwG kein Raum mehr dafür, sich auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu berufen.
 
Die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers und des Beigeladenen findet ihre Begründung in § 48 Satz 2 BeamtStG, wonach der Dienstherr grundsätzlich gegen die beiden Schädiger vorgehen und von Beiden jeweils den vollen Schadensausgleich verlangen kann. Sollte einer der Schuldner die Forderung begleichen, erlischt zugleich der Anspruch gegen den anderen Schuldner.


Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017:

Rechtliche Grundlagen

§ 48 Beamtenstatusgesetz

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)

§ 48 Pflicht zum Schadensersatz

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.