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Ein Angehöriger der Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen hatte 47 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet, die ihm mit der Hälfte angerechnet worden ist. Die Bereitschaftsstunden sind in sogenannten „geschlossenen Einsätzen“ angefallen. Der Beamte musste persönliche am Einsatzort anwesend sein um bei Bedarf sofort seine Leistung zu erbringen.
 
Das Polizeipräsidium lehnte den Antrag des Beamten ab, auch die restliche Zeit anzuerkennen. Zur Begründung führte es aus, die Arbeitszeitverordnung der Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen in der für die Einsatzzeit geltenden Fassung schreibe vor, dass nur die Hälfte des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit anerkannt werde. Ein Ermessen lasse die Verordnung jedenfalls nicht zu.
 
Der Beamte hatte gegen die Ablehnung geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass das Polizeipräsidium zu Unrecht nicht alle Bereitschaftsstunden anerkannt hat. Die Entscheidung hat das Gericht auf das Europarecht und die hierzu ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gestützt.
 

Sofortlagen und Zeitlagen

Polizistinnen und Polizisten werden regelmäßig zu größeren Einsätzen herangezogen. Häufig finden diese Einsätze weit von ihrem Wohnort entfernt statt. Die Polizei unterscheidet dabei unterschiedliche Einsatzlagen. Grob unterschieden werden können „Sofortlagen“ und „Zeitlagen“. Während Sofortlagen gleichsam sofortiges polizeiliches Handeln erfordern, sind Einsätze im Rahmen von Zeitlagen geplant. Beispiele für Sofortlagen sind etwa Einsätze bei Banküberfällen mit Geiselnahme oder bei Amokläufen.
 
Zeitlagen sind Einsätze bei Großveranstaltungen, bei denen vorab eine Gefährdungslage erkannt wird. Das können etwa Risikospiele in der Fußballbundesliga sein oder auch bei großen politischen Ereignissen wie dem Weltwirtschaftsgipfel. Bei solchen Veranstaltungen ergeht ein Einsatzbefehl, mit dem ein sicherer und ausreichender Personaleinsatz gewährleistet werden soll. Durch einen Einsatzbefehl werden Beamtinnen und Beamte gelegentlich aus dem gesamten Bundesgebiet an einen Einsatzort abgeordnet. Einsätze im Rahmen von Zeitlagen finden zumeist als geschlossene Einsätze statt. Die einzelnen Beamten stehen während dieser Zeit für den sofortigen Einsatz zur Verfügung ohne kontinuierlich konkret mit polizeilichen Maßnahmen beschäftigt zu sein.
 

Rechtlicher Hintergrund

Rechtlich unterschieden wird zwischen Bereitschaftszeit und Rufbereitschaft. Die Bereitschaftszeit muss der Beamte in den Diensträumen verbringen und sich dort für einen eventuellen Einsatz zur Verfügung halten. Es ist inzwischen durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit ist, weil der Dienstherr über die Zeit und den Aufenthalt bestimmt.
 
Während der Rufbereitschaft kann sich der Beamte dagegen aufhalten, wo er will. Er kann diese Zeit zu Hause oder mit Freunden verbringen, Einkaufen gehen oder auch Sport treiben. Er muss sich aber darauf einrichten, zu einem Einsatz gerufen zu werden. Im deutschen Recht wird Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit angesehen. Im Februar 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) allerdings entschieden, dass Heim-Bereitschaft Arbeitszeit im Sinne des Europarechts ist, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten. Wir hatten darüber berichtet:
 
Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit
 
Das VG hatte auf diese Entscheidung des EuGH Bezug genommen. Es hat die Auffassung vertreten, aus dieser Entscheidung sei im Wege des „Erst-Recht-Schlusses“ zu entnehmen, dass der vom Kläger in geschlossenen Einsätzen geleistete Bereitschaftsdienst in vollem Umfang Arbeitszeit darstelle.
 

Sonderfall Polizei?

Das Land hatte im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung des EuGH sei für polizeiliche Einsätze nicht einschlägig. Der EuGH habe sich auf die Arbeitszeitrichtlinie der EU gestützt. Diese sehe eine Ausnahme vor. Danach sei die Richtlinie nicht anwendbar, soweit dem Besonderheiten spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei zwingend entgegenstünden.
 
Nach Auffassung des VG fallen Polizeibeamte aufgrund der Ausnahmeregelung der Richtlinie nicht vollständig aus deren Anwendungsbereich heraus.
 
In Bezug auf die Polizei regele die Richtlinie nämlich nur einen partiellen Ausschluss der Anwendung. Ansonsten wäre die Richtlinie anders formuliert worden. Die Ausnahme bestehe nach dem Wortlaut nur „ insoweit“ spezifische Tätigkeiten der Polizei zwingend entgegenstünden. Dies gelte erst recht, wenn man Arbeitnehmerschutzzweck der Richtlinie berücksichtige. Der EuGH habe darauf hingewiesen, dass die Richtlinie gemessen an ihrem Zweck weit und deren Ausnahmen eng auszulegen seien.
 
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung zugelassen. Es ist daher damit zu rechnen, dass das Land in die Berufung gehen wird.
 
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen:
 
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Februar 2018:

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zu begrüßen. Zwar geht es sowohl in Arbeitsverhältnissen als auch in Beamtenverhältnissen letztlich darum, irgendwelche Tätigkeiten zu verrichten. Ein wesentlicher Teil der Leistung besteht aber für Beschäftigte darin, Lebenszeit zur Verfügung zu stellen. Ein Beamter wird ohnehin nicht für eine Arbeitsleistung bezahlt. Er muss lebenslang alimentiert werden, auch wenn er nicht arbeitet. Im Gegenzug ist er verpflichtet, für eine gewisse Zeit seinem Dienstherrn mit voller Einsatzbereitschaft zur Verfügung zu stehen.

Aber auch Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis haben bereits dann Anspruch auf das Arbeitsentgelt, wenn sie sich dem Arbeitgeber zur Leistung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellen. Setzt der Arbeitgeber sie nicht entsprechend ihrer Verpflichtungen ein, ist es seine Sache. Das Arbeitsentgelt muss er gleichwohl zahlen.

Die Unterscheidung zwischen Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Rufbereitschaft ist daher ohnehin kaum einzusehen. Auch wenn ein Beschäftigter sich nur für einen etwaigen Einsatz bereit halten muss, kann er nicht wirklich über seine Zeit verfügen. Er muss ja gegebenenfalls auf den Punkt und zu einer von ihm nicht bestimmten Zeit fit sein. Das Gläschen Wein ist für ihn ebenso tabu wie Verrichtungen, die ihn ermüden oder sonst wie für einen Einsatz unbrauchbar machen.

Dem Arbeitgeber oder Dienstherrn wird ein Teil der eigenen Lebenszeit also auch bei Rufbereitschaft zur Verfügung gestellt.  Der wesentliche Unterschied zum Bereitschaftsdienst besteht darin, dass der Beschäftigte nicht gezwungen ist, an einem vom Arbeitgeber oder Dienstherrn bestimmten Ort zu verweilen. Der Arbeitsort wird aber in Zeiten von Telearbeit und Homeoffice zunehmend unwichtiger. Die Zeit, die ich meinem Arbeitgeber zur Nutzung zur Verfügung stelle, ist das eigentlich entscheidende Kriterium.

Rechtliche Grundlagen

Art. 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 der Europäischen Union (Begriffsbestimmungen):

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

1. Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt

2. Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit