Entfernung aus dem Dienst wegen Weitergabe von Dienstgeheimnissen. Copyright by Adobe Stock/sarayut_sy
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Mit Beschluss vom 21.8.2020 hat der 14. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) die Entscheidung des Innenministeriums bestätigt, einen Polizei und ehemaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden und Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft vorläufig des Dienstes zu entheben.
 
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte zuvor die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Es hielt zwar auch den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens für begründet, eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme aber nicht für überwiegend wahrscheinlich.
 
Die Richter*innen des OVG indes hielten die vorläufige Enthebung des Polizisten aus dem Dienst für gerechtfertigt, weil seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei. Denn es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Dienstgeheimnisse verraten habe.
 
Der Verdacht ergebe sich daraus, dass er Geheimnisse, die ihm als Amtsträger bzw. als Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden sind, unbefugt offenbart  habe. Hierdurch habe er vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet.
 

Informationen an einen Zeitungsredakteur weitergegeben

Der Senat hat sich dabei auf zwei  - von insgesamt zwölf  - Sachverhaltskomplexen gestützt und diese als ausreichend angesehen.
 
Es bestehe hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen weiter gegeben habe. Auch bestehe der Verdacht, dass er die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen bezüglich einer bevorstehenden Entlassung eines Polizeianwärters an einen Zeitungsredakteur weitergegeben habe, der diese veröffentlicht habe. Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme  - Entfernung aus dem Dienst  - möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich.
 
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OVG vom 26.8.2020

Rechtliche Grundlagen

§ 353b Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.