Die Nähe zum Professor ist nicht immer angenehm. Volljährige Studentinnen gelten dabei aber nicht mehr als Schutzbefohlene. Copyright by Adobe Stock/dmitrimaruta
Die Nähe zum Professor ist nicht immer angenehm. Volljährige Studentinnen gelten dabei aber nicht mehr als Schutzbefohlene. Copyright by Adobe Stock/dmitrimaruta

Professor werden Dienstbezüge wegen wiederholter Annäherungsversuche an Studentinnen gekürzt
 
V. Text
 
Der Erfurter Professor lehrte das Fach „Wissenschaftsphilosophie“. Er war bereits seit 2008 Beamter auf Lebenszeit. 2019 erhielt er einen Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt. Darin wurde ihm Vorteilsannahme und versuchte Nötigung im besonders schweren Fall vorgeworfen. Er erhielt eine Geldstrafe.
 

Der Professor unternahm sexuell motivierte Annäherungsversuche

Hintergrund war, dass der Professor sich sexuell motiviert Studentinnen annäherte. Das nahm der Dienstherr zum Anlass, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Beamte sollte zwei weibliche Studierende belästigt haben, wobei es in einem Fall zu sexuellem Kontakt gekommen sei.
 
Mit der Disziplinarklage beantragte das Ministerium die Entlassung des Beamten aus dem Dienstverhältnis. Das Verwaltungsgericht Meiningen entschied jedoch nur auf eine Kürzung der Dienstbezüge um 20 Prozent für die Dauer von 30 Monaten.
 

Der Professor zeigte ein achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten

Die Annäherungen an die beiden Studentinnen seien eindeutig sexuell motiviert gewesen. Das Verhalten des Professors stufte das Gericht als achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten ein. Der Professor habe die Vorwürfe auch weitestgehend eingeräumt. Er habe planmäßig nach Sexualkontakten in der Universität gesucht.
 
Das rechtfertige jedoch noch nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die volljährigen Studentinnen seien nämlich keine Schutzbefohlenen mehr, sondern vielmehr längst erwachsene Personen. Deshalb dürfe es durchaus auch zu sexuellen Kontakten zwischen diesen erwachsenen Studierenden und einem an der Hochschule tätigen Professor kommen, ohne dass der Professor allein damit seine Dienstpflicht verletze.
 

Der Professor war bereits zu einer Geldstrafe verurteilt worden

Ob es sich vorliegend um ein übergriffiges Verhalten des Professors handele, müsse daher im konkreten Einzelfall bewertet werden. Der Betroffene sei für seine Taten bereits strafrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im nachfolgenden Disziplinarverfahren könne eine Kürzung der Dienstbezüge nur deshalb ausgesprochen werden, weil diese Disziplinarmaßnahme zusätzlich erforderlich sei, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
 
Obwohl sich der Professor geständig gezeigt habe, müsse es zu dieser zusätzlichen Mahnung an die Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten kommen. Die ausgesprochene Maßnahme sei auch zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums notwendig.


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