Beamter zur Recht aus dem Dienst entfernt! © Adobe Stock: Von AungMyo
Beamter zur Recht aus dem Dienst entfernt! © Adobe Stock: Von AungMyo

Gegen einen Beamten in Niedersachsen erhob dessen Dienstherr im April 2021 beim Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg Klage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ausschlaggebend hierfür war das Ergebnis einer polizeilichen Hausdurchsuchung beim Beamten im März 2018 und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Hierbei stellte sich heraus, dass der Beamte in den letzten zwei Jahren mindestens 220.357 kinderpornografische Dateien zum Download angeboten hatte. 2019 wurde der Beamte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Das Gericht setzte die Vollstreckung der Haftstrafe zur Bewährung aus Der Bewährungsbeschluss legte fest, dass der Beklagte einen Geldbetrag in Höhe von 1.000,- EUR an eine Kindernothilfe zu leisten und 30 Therapiestunden wahrzunehmen habe.

 

Verwaltungsgericht folgt der Rechtsauffassung des Dienstherrn

 

Das VG Lüneburg kam zu dem Ergebnis, das der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass er durch den Besitz und das Verbreiten der kinderpornografischen Schriften schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen habe. Die Pflichtverletzung sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Gezielt habe der Beamte über mehr als zwei Jahre hinweg eine schwere Straftat begangen und dadurch rücksichtslos erhebliche Belastungen der abgebildeten Kinder hingenommen.

 

Reue und Mitwirkung für die Entscheidungsfindung unerheblich

 

Nach Auffassung des VG führe die von dem Beamten im Straf- und Disziplinarverfahren gezeigte Reue und Mitwirkung zu keinem anderen Ergebnis. Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn der Beamte das Fehlverhalten von sich aus freiwillig offenbart und so zur Aufdeckung der Tat beigeträgen hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Für unerheblich hielt das Gericht auch den Umstand, dass der Beamte bisher weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten war und seine dienstlichen Beurteilungen durchweg positiv waren.

 

Hier finden Sie das vollständige Urteil des VG Lüneburg 09. März 2022.

 

 

Rechtliche Grundlagen

Auszüge aus §§ 61 und 77 Bundesbeamtengesetz (BBG)

§ 61 Abs. Satz 3 BBG
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.


§ 77 Abs. 1 BBiG
Nichterfüllung von Pflichten

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. 2Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.