Disziplinarmaßnahme =  1 Jahr zehnprozentige Gehaltskürzung
Disziplinarmaßnahme = 1 Jahr zehnprozentige Gehaltskürzung


Im Rahmen einer beim Verwaltungsgericht (VG) Trier anhängig gemachten Klage begehrte das Land Rheinland-Pfalz die Dienstentfernung eines Justizvollzugsbeamten, weil dieser ohne entsprechenden Verlängerungsantrag seine Nebentätigkeit weiter ausgeübt hatte. Mit Beschluss vom 22.11.2016 hat das VG Tier hierüber entschieden.
 

Land Rheinland-Pfalz klagt auf Dienstentfernung eines Beamten


Der Beamte, der im Internet mit Antiquitäten handelte und der bis 2013 über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Internethandel mit einer Vergütung von 100 € monatlich und einem durchschnittlichen Zeitaufwand pro Woche von 8 Stunden verfügte, übte diese Nebentätigkeit über das Jahr 2013 hinaus aus.

Eine Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung beantragte er nicht. Dieses Versäumnis nahm das klagende Land im Jahre 2015 zum Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Am 27.07.2016 erhob das Land Klage beim VG Trier auf Dienstentfernung des Beamten.
 

Landesdisziplinargesetz sieht Gehaltskürzung bei Verfahrensbeendigung vor


Im Laufe der rechtlichen Erörterung stimmten die Beteiligten der Verfahrensbeendigung durch Beschluss des Gerichts zu. Danach wurde gegen den Beamten eine Gehaltskürzung auf ein Jahr in Höhe von zehn Prozent beginnend mit dem 01.12.2016 verhängt.

Diese Möglichkeit der Verfahrensbeendigung ist im Landesdisziplinargesetz so vorgesehen.
 

Verwaltungsgericht: Umfang der Gehaltskürzung angemessen und ausreichend


Nach Auffassung der 3.Kammer des VG Trier hat der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen, da er schuldhaft nach Ablauf der ihm zunächst erteilten Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit diese weiterhin ausgeübt hat.

Da er jedoch während seiner langen unbeanstandeten Dienstzeit strafrechtlich unbescholten blieb und er Einsicht in den begangenen Verstoß zeigte, hielt das Gericht die Verhängung einer Gehaltskürzung im ausgesprochenen Umfang für angemessen aber auch ausreichend, um dem Beklagten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen.


Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 30.11.2016

 

Praxistipp:

Hier können Sie das Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz aufrufen

Das sagen wir dazu:

Die Dienstentfernung eines Justizvollzugsbeamten wegen der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne entsprechenden Verlängerungsantrag beim Verwaltungsgericht zu beantragen, ist schon ein starkes Stück. Denn nach § 8 (1) des Landesdisziplinargesetzes Rheinland-Pfalz bedeutet die Entfernung aus dem Dienst folgendes:

Mit der Entfernung aus dem Dienst wird das Beamtenverhältnis beendet. Der Beamte verliert auch den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.


Dass es sich bei der Vorgehensweise des Dienstherrn gegenüber dem Justizvollzugsbeamten um eine völlig überzogene Aktion handelte, ist offenkundig.

Ein solches „Vergehen“, wie dies dem Beamten, der über viele Jahre hinweg unbeanstandet sein Dienst versehen hat, vorgeworfen wurde, ist aus hiesiger Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, eine existenzvernichtende Dienstentfernung zu begründen.

Selbst die nunmehr im Einvernehmen zwischen den streitenden Parteien gefundene Regelung, wonach der Beamte Gehaltskürzungen auf ein Jahr in Höhe von zehn Prozent in Kauf nimmt, erscheint dem Autor überzogen. Vermutlich hat man sich auf diese „einvernehmliche“ Lösung allein deshalb geeinigt, um die Sache abzuschließen.

Rechtliche Grundlagen

Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz

Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz: Den Link finden Sie oben unter dem Artikel