Wildunfall bei privater Nutzung eines Dienst-PKW führt zum Schadensersatz
Wildunfall bei privater Nutzung eines Dienst-PKW führt zum Schadensersatz

Mit Urteil vom 02.12.2016 hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden, dass ein Beamter, der einen Dienstwagen für eine Privatfahrt ohne dienstliche Genehmigung verwendet und dabei einen Wildunfall verursacht, dem Land den daraus entstandenen Schaden ersetzen muss.

Kläger beruft sich auf Inanspruchnahme der Teilkasko-Versicherung

Ohne dienstliche Genehmigung unternahm der Kläger mit einem Dienstfahrzeug eine Privatfahrt. Hierbei kam es zu einem Wildunfall. Der Gesamtschaden betrug 7.829,87 Euro. Mit der Begründung, dass der Kläger ohne Genehmigung die Privatfahrt angetreten habe, nahm der Beklagte den Kläger in Anspruch.

Da er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, müsse er dem Land den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Im Übrigen habe der Kläger das Fahrzeug bewusst für private Zwecke genutzt und somit vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger beim VG Konstanz Klage. Er begründete diese damit, dass Wildunfälle üblicherweise von der Teilkasko-Versicherung abgedeckt seien. Der Beklagte sei daher verpflichtet, Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Sollte eine solche nicht abgeschlossen worden sein, müsse er aus Fürsorgegesichtspunkten wie beim Abschluss einer Versicherung gestellt werden.

Privatfahrten mit Dienstkraftfahrzeugen sind grundsätzlich unzulässig

Die Begründung des Klägers vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Das VG Koblenz entschied, dass der Beklagte den Kläger zu Recht in Anspruch genommen habe. Denn nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe ein Beamter, der vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletze, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Richter*innen der 5. Kammer des VG Konstanz wiesen in ihrer Begründung darauf hin, dass die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen für Privatfahrten grundsätzlich unzulässig sei.

Mit der bewussten Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke habe der Kläger vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Der Einwand des Klägers, dass das Land eine Teilkasko-Versicherung hätte abschließen müssen sei unbeachtlich. Denn mit Blick auf den Grundsatz der Selbstdeckung für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Landes seien Behördenfahrzeuge von der Versicherungspflicht befreit. Keinen Erfolg könne die Klage auch unter Fürsorgegesichtspunkten haben. Ein Beamter, der sich vorsätzlich pflichtwidrig verhalte, könne sich nicht unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn seiner Einstandspflicht für von ihm verursachte Schäden entledigen.

Hier geht es zum vollständigen Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 02.12.2016

Das sagen wir dazu:

Das Argument des Klägers, mit dem er meinte, den von dem Beklagten gegenüber ihm geltend gemachten Schaden von mehr als 7.800 Euro abwenden zu können, griff nicht. 

Richtig ist zwar, das Teilkasko-Versicherungen üblicherweise Wildunfälle mit Rot- und Damwild, Feld- und Schneehasen, Luchsen und Füchsen, Wildkaninchen, Stein- und Baummardern oder auch Wildschweinen abdecken. Da der Kläger jedoch ein Behördenfahrzeug für die nicht genehmigte Privatfahrt in Anspruch nahm und die Behördenfahrzeuge des beklagten Landes von der Versicherungspflicht befreit sind, kam die Inanspruchnahme einer Teilkasko-Versicherung nicht in Betracht. 

Dass der Kläger sich überdies auch nicht auf die Fürsorgepflicht seines Dienstherrn berufen kann, um den vom ihm verursachten Schaden abzuwenden, erscheint zumindest nicht abwegig.

Rechtliche Grundlagen

§§ 35, Satz 2 und 48, Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

§ 35 BeamtStG
Weisungsgebundenheit
Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.


§ 48 BeamtStG

Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.