Der ab 2002 als Regierungsdirektor in Sachsen tätige Referatsleiter im Finanzministerium erhielt seit 1991 eine Funktionszulage. 2005 flog auf, dass er den Dienstcomputer und den Internetzugang an 39 Tagen jeweils mindestens eine Stunde lang zum Konsum legaler Pornos benutzte. Hieraufhin leitete der Dienstherr gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein. Er wurde an das Landesamt für Finanzen abgeordnet. Seine Funktionszulage wurde ihm gestrichen.
Kläger begehrt Weiterzahlung der Funktionszulage
Da er den Verlust der Funktionszulage nicht verschmerzen konnte oder wollte, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Dresden, die erfolglos blieb. Gegen die für den Kläger negative erstinstanzliche Entscheidung legte er Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen ein.
Seine Klage auf Gewährung einer Ausgleichszulage für den Zeitraum seit der Abordnung wurde auch zweitinstanzlich negativ beschieden. Die Richter des Zweiten Senats des sächsischen OVG kamen zu dem Ergebnis, dass die Abordnung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt sei. Man habe damit auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und dessen Vorgesetzten reagiert, die ausschließlich durch das Fehlverhalten des Beamten begründet worden sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage bestehe in dieser Situation nicht.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerfG) ließ das Bautzener OVG nicht zu, woraufhin der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerfG einlegte.
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen - Kläger legte grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht dar.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 2015 wurde durch den Zweiten Senat des BVerfG durch Beschluss vom 27.04.2016 zurückgewiesen.
Begründet wurde dies damit, das die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht den Anforderungen genüge, weil die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des Begriffs der "dienstlichen Gründe" sich nicht mehr stellen.
Denn die Vorschrift sei durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 geändert und gerade in dem vom Kläger beanstandeten Punkt neu gefasst worden.
Hier zum Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.09.2015 im Volltext
Hier direkt zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2016 im Volltext