"Mehr Schein als sein" kann Konsequenzen haben. Copyright by petrdlouhy/Adobe Stock
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Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht (VG) Aachen zu befassen.

Der 1986 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 1. September 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt und stand im Dienst des Beklagten.Im Dezember 2017 wurde er aus dem Vorbereitungsdienst des Landes entlassen, weil er nicht über die erforderliche charakterliche Eignung verfüge.

Begründet wurde die Entlassung unter anderem damit, dass der Kläger im Rahmen der Fahrtkostenerstattung angab, in Aachen zu wohnen, obwohl er tatsächlich seinen Erstwohnsitz in Köln hatte. Überdies wurde die Entlassung damit begründet, dass er sich als Bundespolizist ausgegeben hatte und sich mit einer entsprechenden Uniform fotografieren ließ. Da er die Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) wegen des Nichtbestehens der Zwischenprüfung nicht abgeschlossen hatte, sei das Tragen einer Uniform als Bundespolizist unzulässig gewesen. Im Übrigen wurde als Entlassungsgrund dem Kläger vorgehalten, dass er Kollegen und Vorgesetzte über sein Alter und seinen beruflichen Werdegang täuschte.
 

Verwaltungsgericht bestätigt fehlende persönliche Eignung

In seiner Entscheidung führt das VG Aachen aus, dass die Annahme der fehlenden persönlichen Eignung des Klägers nicht zu beanstanden sei. Allein schon die unzutreffenden Angaben bei den Anträgen auf Fahrtkostenerstattung ließen den Rückschluss zu, dass der Kläger nicht mit der erforderlichen Genauigkeit arbeiten könne. Einen wesentlichen Aspekt der polizeilichen Arbeit stelle jedoch die ordnungsgemäße Bearbeitung von Vorgängen dar.

Des Weiteren habe der Kläger in erheblichen Umfang gegenüber Kommilitonen und anderen Personen unwahre Tatsachen über seinen beruflichen und seinen polizeilichen Werdegang geäußert, was bei diesen ein wahrheitswidriges Persönlichkeitsbild des Klägers hervorgerufen habe.
 

Kläger fühlt sich missverstanden

Das Vorbringen des Klägers, er sei von Kollegen und Vorgesetzten möglicherweise missverstanden worden, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Sein Verhalten habe notorische Züge erreicht.

Über Jahre hinweg habe der Kläger im beruflichen und auch privaten Bereich unwahre Tatsachen behauptet und sich damit hervorheben wollen. Dem gegenseitigen Vertrauen unter Kollegen im Polizeidienst, so das Gericht, komme eine besondere Wertigkeit zu, da diese Tätigkeit mit erheblichen Gefahrensituationen verbunden sein könne. Die Aufrichtigkeit der Beamten spiele daher eine herausragende Rolle. Diese Voraussetzungen seien aber bei dem Kläger nicht gegeben.

Die Klage wurde abgewiesen.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden hat.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Verwaltungsgericht Aachen vom 24.10.2019