Schulbehörde untersagt Gesichtsverhüllung. Copyright by satura_ /Adobe Stock
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Die Hamburger Schulbehörde hat gegenüber der Mutter einer 16-jährigen Berufsschülerin, die einen Niqab trägt, angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt. Gegen diese Anordnung wandte sich die Mutter mit einem Eilantrag. Das Verwaltungsgericht (VG) gab diesem statt.

Schülerin kann geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen

Die von der Freien und Hansestadt Hamburg eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des VG wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg zurück. Zur Begründung verwies das OVG im Wesentlichen darauf, dass es für die gegen die Mutter der Schülerin gerichtete Anordnung keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Hinweis der Behörde auf eine Vorschrift im Schulgesetz, wonach die Eltern für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht verantwortlich seien, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Denn, so das Beschwerdegericht, hieraus hergebe sich nicht, dass eine Schülerin, die einen Niqab trägt, nicht am Unterricht teilnehmen dürfe.

Im Übrigen stehe der erlassenen Anordnung auch entgegen, dass die Behörde nach gegenwärtiger Rechtslage auch von der Schülerin selbst nicht verlangen könne, während des Schulbesuchs auf eine Gesichtsverhüllung zu verzichten. Die Schülerin könne für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürften einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Eine solche sehe das hamburgische Schulgesetz jedoch nicht vor.

Hier geht es zur Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 3.2.2020