„Begrüßt den verbesserten Unfallschutz bei Dienstreisen: Susanne Theobald - Rechtsschutzsekretärin - Saarbrücken“
„Begrüßt den verbesserten Unfallschutz bei Dienstreisen: Susanne Theobald - Rechtsschutzsekretärin - Saarbrücken“

Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem unmittelbaren Weg zum Übernachtungshotel vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit aus  ist regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil vom 10.12.2013.

Die höchstrichterliche Entscheidung betraf den Fall eines Beamten, welcher sich auf einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung befand. Auf dem Weg von seiner letzten Einsatzstelle zum Übernachtungshotel parkte er auf der unmittelbaren Wegstrecke das Fahrzeug am rechten Straßenrand und kaufte sich an einem Kiosk Lebensmittel. Beim Rückweg zum Auto stürzte er und verletzte sich am Arm.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges, also der Weg von der Wohnung zur Dienststelle und wieder zurück zum Dienst eines Beamten zählt und mithin unter Dienstunfallschutz steht.

Vorliegend ereignete sich der Unfall auf einer Dienstreise im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), wobei zur notwendigen Strecke hier auch der jeweilige Weg von und zum Übernachtungshotel führt, wenn die Dienstreise länger als einen Tag dauert und eine Übernachtung erforderlich macht. Die Fahrt steht damit grundsätzlich dann auch als Dienstreise unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge.

Dieses Ergebnis leitet das BVerwG daraus ab, dass Unterbrechungen, die den Wegeunfallschutz auch ansonsten nicht entfallen lassen würden, erst recht auch den Dienstunfallschutz während einer Dienstreise mit Übernachtung nicht entfallen lassen können. Durch die Notwendigkeit der auswärtigen Übernachtung sei der Beamte im Übrigen auf einer dienstlich veranlassten Reise nicht in der Lage, nach Dienstschluss seine eigene Wohnung aufzusuchen. Er müsse sich daher all das, was er für den täglichen Bedarf benötige, auswärts erwerben,  sofern er es nicht von zu Hause mitgebracht hat.

Damit steht aus Sicht des BVerwG fest, dass der Einkauf von Lebensmitteln auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel im Falle einer mehrtägigen Dienstreise mit der Notwendigkeit zur Übernachtung noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt wird. Der Kläger hatte somit Anspruch auf Dienstunfallfürsorge aus Anlass des Sturzes.

Von Interesse ist diese Entscheidung insbesondere deshalb, weil prinzipiell der Einkauf von Lebensmitteln eine privatwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die nicht unter Unfallschutz steht.

Vorliegend setzt das BVerwG jedoch zum einen daran an, dass vom unmittelbaren Weg zum Übernachtungshotel nicht abgewichen worden ist; der Kläger nahm keinen Umweg.

Rein streckenmäßig handelte es sich damit noch um den ohnehin unter Unfallschutz stehenden Weg.

Die Notwendigkeit der Übernachtung wirkt sich nun auf die eigentlich privatwirtschaftliche Tätigkeit des Einkaufens von Lebensmitteln aus. Da ein Beamter bei einer mehrtägigen Dienstreise nicht zu Hause essen kann, zählt das Bundesverwaltungsgericht den Einkauf von Lebensmitteln in diesem besonderen Fall letztlich zur dienstlichen Tätigkeit mit der Konsequenz, dass hierfür Dienstunfallschutz gewährt wird.

Man mag hier eine Durchbrechung der Systematik sehen und Überlegungen anstellen, für welche weiteren denkbaren Fälle aus dieser Sicht heraus Dienstunfallschutz ebenfalls gewährt werden könnte, allerdings ist vorliegend auch definitiv kein Umweg eingeschlagen worden, das heißt,  der Kläger war auf der Strecke des unmittelbaren Weges geblieben. In der Praxis werden hier zweifelsohne die meisten Probleme zu erwarten sein.

Susanne Theobald - Rechtsschutzsekretärin-  Saarbrücken

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Volltext hier:

Rechtliche Grundlagen

§ 31 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Ausfertigungsdatum: 24.08.1976
Vollzitat: "Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150, Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.8.2013 I 3386
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§ 31 Dienstunfall

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)