Sofortiger Vollzug einer Versetzung gestoppt! Copyright by nmann77/fotolia
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Der von der DGB Rechtsschutz GmbH in Saarbrücken vertretene Beamte der Deutschen Bahn AG war bereits im Jahr 2000 einer Tochtergesellschaft der DB AG zugewiesen worden. Im April 2018 ordnete das Bundeseisenbahnvermögen, der Dienstherr aller ehemaliger Bundesbahnbeamter, an, dass er künftig einen anderen Einsatzbereich zu geänderten Bedingungen haben sollte.

 

Beamte ehemaliger Bundesbehörden sind grundsätzlich bundesweit einsetzbar

Insbesondere im Bereich der Bahn und auch der Telekom kommt es daher immer wieder zu  bundesweiten Versetzungen. Gleiches kann auch bei der Bundespolizei oder dem Zoll geschehen.
 
Meist wird dann in solchen Fällen vom Dienstherrn angeordnet, dass die Versetzung sofort vollzogen wird, weil dies im öffentlichen Interesse liegen soll. Ein Widerspruch gegen den Versetzungsbescheid hat damit dann keine aufschiebende Wirkung mehr, d.h. der Wechsel des Arbeitsortes ist unmittelbar vorzunehmen.
 

Schnelles Handeln erforderlich

In dieser Situation hilft nur ein Eilverfahren beim  Verwaltungsgericht (VG). Das VG kann dann, wie im vorliegenden Fall mit Unterstützung der DGB Rechtsschutz GmbH geschehen, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Versetzungsbescheid wieder herstellen. Dies gelingt dann, wenn sich die Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
 

Versetzungs- bzw. Abordnungsverfügung offenkundig rechtswidrig

Das Bundeseisenbahnvermögen kann als Dienstherr der Bahnbeamten im Einzelfall im Einvernehmen mit der DB AG die Zuweisung eines Beamten aufheben oder eine andere Verwendung vorsehen. Das Erfordernis des Herstellens des Einvernehmens besteht, sobald und solange der/die Beamt*in der DB AG oder einer ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen ist.
 
Dabei besteht nicht nur das Recht der DB AG zur Stellungnahme, sondern auch die Pflicht des Bundeseisenbahnvermögens bei einer beabsichtigten Maßnahme das Einvernehmen mit der DB AG oder der Ausgliederung herzustellen.
 
Eine Versetzung, die ohne dieses ausdrücklich ausgesprochene Einvernehmen erfolgt, ist rechtswidrig. Dies hat das VG Trier auch so festgestellt.
 
Da aber im konkreten Fall nicht ganz klar war, ob man den Kläger nun versetzen oder abordnen wollte, gibt es im Urteil auch Ausführungen zu einer Abordnung innerhalb des DB-Konzerns.
 
Diese kann nämlich vom Bundeseisenbahnvermögen nicht ausgesprochen werden, obwohl das Bundeseisenbahnvermögen eigentlich der Dienstherr des/der Beamt*in ist. Das ergibt sich aus den ausdrücklichen Zuständigkeitsanordnungen im DB-Konzern. Eine vom Bundeseisenbahnvermögen ausgesprochene Abordnung eines/einer Beamt*in ist daher ebenfalls rechtswidrig.
 

Verwaltungsgericht: Vollziehung der Versetzung darf nicht erfolgen

Das VG Trier stellte damit wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Versetzungs- bzw. Abordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung des Widerspruch wieder her. Das Widerspruchsverfahren läuft parallel dazu gleichzeitig. Dies hat nun die Konsequenz, dass für die gesamte Dauer des Rechtsmittelverfahrens die Vollziehung der Versetzung nicht erfolgen darf, der klagenden Bahnbeamte mithin erst einmal an seinem bisherigen Arbeitsplatz bleiben kann.

 

Hier finden Sie das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22.06.2018: