Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz nach einer verspäteten Beförderung aufgrund einer fehlenden Planstelle. Copyright by Marco2811 / fotolia
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz nach einer verspäteten Beförderung aufgrund einer fehlenden Planstelle. Copyright by Marco2811 / fotolia

Muss ein Dienstherr seinen Beamten Schadenersatz leisten, wenn er im Rahmen einer Zusatzqualifizierung die Befähigungsvoraussetzungen für ein höheres Amt schafft, die Übertragung einer Tätigkeit dieses höheren Amtes vornimmt, aber keine Planstelle dafür schafft?

Nein, das muss er nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz im April dieses Jahres entschieden.

Sachverhalt

Eine Lehrerin des Landes Rheinland-Pfalz mit der Befähigung zum Unterrichten an Grund- und Hauptschulen erwarb mit der sog. Wechselprüfung II im Rahmen einer Schulreform die Befähigungsvoraussetzung zum Unterricht an Realschulen plus. Sie wurde nachfolgend auch in eine Stelle einer höheren Besoldungsstufe eingewiesen.

Das Land verweigerte ihr jedoch die Beförderung in das höhere Statusamt. Begründet wurde dies damit, es gebe dafür keine Planstelle. Eine Planstelle ist dann zwar ein Jahr später  doch noch geschaffen worden und es kam ab diesem Zeitpunkt auch zu einer Beförderung der Beamtin, diese meinte jedoch, ihr habe die höhere Besoldung eigentlich schon ein Jahr früher zugestanden. Für den Zwischenzeitraum machte sie einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend. Diesen Anspruch sah das Gericht nicht als gegeben an.

Kein Anspruch auf Beförderung

Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art 33 V GG) beschränkt sich nämlich auf das einem Beamten übertragene Amt und schränkt das Ermessen des Dienstherrn bei einer Entscheidung, ob und wann ein*e Beamter*in befördert werden soll, nicht ein. 

Ein Beförderungsanspruch besteht nur dann, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr zum entsprechenden Zeitpunkt auch tatsächlich besetzen will. Hinzu kommt dabei, dass der*die entsprechende Bewerber*in dann auch der*die am besten geeignete*r Kandidat*in sein muss.

Schaffung einer Planstelle

Die Schaffung von Planstellen im öffentlichen Dienst erfolgt im Regelfall allein im öffentlichen Interesse. Nur in Ausnahmefällen ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht dazu angehalten, darauf hinzuwirken, dass entsprechende Beförderungsmöglichkeiten durch Bereitstellung einer Planstelle geschaffen werden. Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise eine langjährige Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens.

Eine solche Fallgestaltung sah das Verwaltungsgericht vorliegend nicht.

Trennung von Dienstposten und Planstellen ausnahmsweise hinzunehmen

Das Beamtenrecht geht von dem Grundsatz der Entsprechung von Amt und Funktion aus, d.h. beides sollte gleichwertig sein. Problematisch ist dabei vor allem, wenn die Zahl der nach einer bestimmten Besoldungsgruppe bewerteten Dienstposten gegenüber der Zahl der zur Beförderung tatsächlich zur Verfügung stehenden Planstellen zu groß wird. Das gilt vor allem, wenn die Struktur der Behörde verändert wird. Der Dienstherr muss dann lediglich Sorge dafür tragen, dass sich die Anzahl von Dienstposten und Statusämtern sukzessive angleicht.

Das war vorliegend geschehen. Nur ein Jahr nach Einweisung in den neuen Dienstposten ist die Planstelle geschaffen worden und es kam zur Beförderung der Klägerin. Angesichts einer so kurzen Verweildauer im niedrigeren Statusamt ist aus Sicht des VG von einer langjährigen rechtswidrigen Beschäftigung nicht auszugehen.

Pflicht zur Erhebung von Rechtsbehelfen

Schadenersatz kann im Übrigen nur erlangt werden, wenn im Vorfeld sämtlich möglichen Rechtsbehelfe in Anspruch genommen worden sind. Die Ersatzpflicht für pflichtwidriges staatliches Handeln tritt dann nicht ein, wenn es der Betreffende vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels abzuwenden. 

Der Beamte hat dabei kein Wahlrecht. Er muss zwingend der Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen, weil dieser am ehesten dazu geeignet ist, komplexe Verwaltungsentscheidungen zu prüfen.

Ob der Betroffene es schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt dabei davon ab, welches Maß an Sorgfalt bei ihm verlangt werden muss.

Konkurrentenklage zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs

Vorliegend hätte die Klägerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, d.h. im Rahmen einer sog. Konkurrentenklage ihre Rechte frühzeitig sichern müssen. Die Stellung eines solchen Antrages war ihr auch zumutbar, denn sie ist schon viele Jahre lang Lehrerein gewesen und hatte deshalb Kenntnis davon, dass einmal vergebene Planstellen nicht noch einmal anderweitig vergeben werden können.

Hier geht es zum vollständigen Urteil:

 

Zur Vertiefung:

Unser Artikel: Wie kann ein Beamter gegen die Ablehnung der Beförderung vorgehen?

Unser Artikel: Beförderung trotz krankheitsbedingten Fehlens einer Beurteilung möglich?

Unser Artikel: Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums:

Ratgeber/Glossar/FAQ: Beamtenrecht  - Beförderung

Rechtliche Grundlagen

Das Beamtenrecht ist nicht immer leicht durchschaubar

Wenn man sich dabei das Prinzip des Art. 33 Absatz 5 Grundgesetz, also die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, verdeutlicht, so wird klar, dass vereinfacht ausgedrückt jedem Anspruch auch eine Pflicht gegenübersteht.

Der Dienstherr ist dazu verpflichtet, seine Beamte und deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Dem steht die Treuepflicht der Beamten gegenüber.

Hinzu kommt die Tatsache, dass alle Geldzahlungen immer auch an haushalterische Vorgaben gebunden sind und dass der Dienstherr zum Zwecke der Haushaltsplanung immer auch darauf angewiesen ist, möglichst frühzeitig zu erkennen, welche weiteren Zahlungsverpflichtungen auf ihn zukommen könnten. deshalb gilt im Beamtenrecht grundsätzlich auch das Prinzip der haushaltsnahen Geltendmachung von Besoldungsforderungen.

Hieraus lässt sich Folgendes ableiten:
· Die Besoldung muss geltendem Recht entsprechen.
· Alles, was mit Änderungen der Besoldung verbunden ist (wie auch die Beförderung), verpflichtet den Dienstherrn zur Überprüfung an Hand geltenden Rechts.
· Damit der Dienstherr jederzeit dazu in der Lage ist, steht dem die Pflicht des Beamten gegenüber, seine Ansprüche frühzeitig geltend zu machen und damit verbunden dann auch, den Rechtsweg zu beschreiten.

Damit ist es in der Praxis auch für den*die rechtsunkundige*n Beamt*in klar, dass die führzeitige Geltendmachung eigener Ansprüche gegebenenfalls auch im Eilverfahren immer ins Auge gefasst werden muss, wenn es um Geldzahlung geht. Erfolgt das konsequent, so kann im Regelfall einem eventuell später geltend gemachten Schadenersatzanspruch nie entgegen gehalten werden, man habe sich nicht frühzeitig genug um die Durchsetzung der eigenen Ansprüche gekümmert.