Ein Dienstherr muss einen Beamten mit laufendem Disziplinarverfahren auch bei sehr guter Beurteilung nicht in Auswahlentscheidungen einbeziehen. Copyright by Minerva Studio/fotolia
Ein Dienstherr muss einen Beamten mit laufendem Disziplinarverfahren auch bei sehr guter Beurteilung nicht in Auswahlentscheidungen einbeziehen. Copyright by Minerva Studio/fotolia

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft.

Der Sachverhalt

Ein Beamter hat sich dagegen gewehrt, dass er bei der Bewerberauswahl für Beförderungsdienstposten nicht berücksichtigt worden ist. Er hatte bei der letzten dienstlichen Beurteilung Bestnoten erzielt. Auch in den vorangegangenen Beurteilungen erreichte er stets Prädikatsnoten. Gegen den Beamten läuft allerdings ein Disziplinarverfahren, weil der Verdacht besteht, dass er ein schwerwiegendes Dienstbergehen begangen hat. Das liegt allerdings schon längere Zeit zurück. Der Dienstherr hat allein 3 ½ Jahre benötigt, bevor er überhaupt das Disziplinarverfahren eröffnet hat.

Der Dienstherr entscheidet nach seinem Ermessen

Der Antrag des Beamten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Auswahlentscheidung beim Verwaltungsgericht scheiterte. Das OVG wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück. 

Das OVG hat betont, dass der Dienstherr Ermessen habe, wen er in die Auswahlentscheidung einbezieht. Dabei dürfe er sich nur von den Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung leiten lassen. Ein laufendes Disziplinarverfahren rechtfertige allerdings Zweifel des Dienstherrn an der charakterlichen Eignung des Beamten.

Zweifel trotz Unschuldsvermutung

Auf die Unschuldsvermutung könne der Beamte sich nicht berufen. Zwar gelte wie im Strafverfahren auch im Disziplinarverfahren der Grundsatz, dass ein Beschuldigter so lange als unschuldig gelte, bis seine Schuld nachgewiesen sei. Das sei aber nicht Gegenstand des Auswahlverfahrens.  Hier käme es nur darauf an, dass der Dienstherr berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers habe. 

Lange Verfahrensdauer räumt Zweifel nicht aus

Auch eine vom Dienstherrn verschuldete lange Dauer des Disziplinarverfahrens ändere daran nichts. Die Zweifel seien dadurch nämlich nicht beseitigt. Die pflichtwidrige Verzögerung eines Disziplinarverfahrens, die eine Beförderung hindere, könne deswegen nur im Rahmen von Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüchen des Beamten Berücksichtigung finden.

Es gibt Ausnahmen

Die Entscheidung des OVG steht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Allerdings gibt es Fallkonstellationen, in denen ein laufendes Disziplinarverfahren ernsthafte Zweifel an der Eignung des Beamten nicht begründet.  Das gilt insbesondere dann, wenn der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist. Auch in Fällen, in denen der Dienstherr das Disziplinarverfahren missbräuchlich gegen einen Beamten eingeleitet hat, besteht kein begründeter Zweifel hinsichtlich der charakterliche Eignung. Auch wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung steht oder es in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird, sind Zweifel an der Eignung nicht begründet.

Hier geht es zur vollständigen Entscheidung

Vergleiche auch:

OVG Münster, Beschluss vom 24.03.2016  - 1 B 1110/15

Unseren Artikel „Wie kann ein Beamter gegen die Ablehnung der Beförderung vorgehen?“