Verwaltungsgericht bejaht Erstattung von weiteren Unterkunftskosten an Lehrerin anlässlich einer Studienfahrt nach Prag
Verwaltungsgericht bejaht Erstattung von weiteren Unterkunftskosten an Lehrerin anlässlich einer Studienfahrt nach Prag


Die Klägerin begehrte die Erstattung von Übernachtungskosten. Sie waren anlässlich einer mehrtägigen, als Dienstreise genehmigten Studienfahrt einer 11. Klasse im Jahr 2016 nach Prag entstanden. 

Für jede Übernachtung hatte das Hostel Kosten in Höhe von 59,17 Euro pro Nacht in Rechnung gestellt. 

Nach der Verwaltungsvorschrift "Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen" des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2002 erstatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung lediglich 18 Euro pro Übernachtung mit Frühstück. Nachdem der Widerspruch gegen diese Entscheidung erfolglos blieb, erhob die Beamtin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart. 

Aufwandsvergütung in Höhe von 18 Euro bei Weitem nicht ausreichend

Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift von 2002 sieht vor, dass bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Klassen- oder Studienfahrten anstelle des Übernachtungsgeldes eine Aufwandsvergütung in Höhe von 18 Euro gewährt wird. Dagegen sieht das Landesreisekostengesetz vor, dass die Aufwandsvergütung entsprechend den notwendigen Mehrauslagen zu bemessen ist. Deshalb kam das VG Stuttgart zu dem Ergebnis, dass 18 Euro pro Nacht nicht ausreichend seien.

Stuttgarter Verwaltungsrichter*innen bejahen Erstattung von weiteren Unterkunftskosten

Das VG geht auch davon aus, dass bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstehen. Denn die für die Schüler entstehenden Kosten müssten so niedrig wie möglich gehalten werden und dürften die Eltern nicht in unzumutbarem Maße belasten. 

Die Pauschale, an die bei Erlass der Verwaltungsvorschrift im Jahr 2002 angeknüpft worden sei, sei seither unverändert geblieben. Jedenfalls für das streitgegenständliche Jahr 2016 fehle es an Erfahrungswerten, die den Schluss erlaubten, die Gewährung eines Übernachtungsgeldes von 18 Euro sei generell geeignet, die Übernachtungskosten von Lehrern auf außerunterrichtlichen Veranstaltungen abzugelten. 

Beklagtes Land verstößt gegen den Fürsorgegrundsatz

Die der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten beliefen sich auf 59,17 Euro je Übernachtung. Mit dem ihr gewährten Übernachtungsgeld würden gerade einmal 30 % der tatsächlichen Kosten abgegolten. Darin liege zugleich auch ein Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgegrundsatz. Die Klägerin könne folglich die beantragte Erstattung von weiteren Unterkunftskosten nach den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Landesreisekostengesetzes beanspruchen.

Berufung zugelassen

Gegen das Urteil hat das VG Stuttgart die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. Die Berufung kann von den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe eingelegt werden. Im Falle der Berufungseinlegung werden wir über den weiteren Verlauf der Sache berichten.

Hier geht es zum vollständigen Urteil des VG Stuttgart vom 14.12.2017