Pauschalierte Kostenerstattung für hessische Lehrer*innen auf Klassenfahrt rechtswidrig. Copyright by Adobe Stock/Andrey Popov
Pauschalierte Kostenerstattung für hessische Lehrer*innen auf Klassenfahrt rechtswidrig. Copyright by Adobe Stock/Andrey Popov

Die in einer Kreisgemeinde tätige Lehrerin hatte mit einem Englisch-Leistungskurs eine Abschlussfahrt nach London unternommen.
 

Kultusministerium begrenzt Kostenerstattung für Lehrkräfte

Statt des tatsächlich aufgewandten Betrages wurde der Lehrerin durch die Bezügestelle lediglich ein Pauschalbetrag von 40 Euro pro Tag erstattet. Grundlage für die Entscheidung der Bezügestelle war ein Erlass des Hessischen Kultusministeriums, der einen pauschalen Betrag von 40,00 Euro pro Tag vorsah. Da die der Lehrerin tatsächlich entstandenen Kosten erheblich über dem Pauschbetrag lagen, klagte sie die Differenz beim Verwaltungsgericht (VG) Gießen ein.
 

Verwaltungsgericht kippt undifferenzierte Kostenerstattungsregelung

In seiner Entscheidung kam das VG zu dem Ergebnis, dass der „Pauschalierungserlass“ rechtswidrig ist. Der Erlass treffe mit dem pauschalen Betrag von 40,00 € eine zu undifferenzierte Regelung. Denn bei der Pauschalierung werde das unterschiedliche Preis- und Kostenniveau der einzelnen Länder und Regionen weltweit nicht hinreichend berücksichtigt. Der Klägerin stehe somit eine Reisekostenerstattung nach den Regelungen des Hessischen Reisekostengesetzes i.V.m. der Auslandsreisekostenverordnung zu. Diese Verordnung, welche für Auslandsreisen, abhängig von der Region, unterschiedliche Höchstbeträge festsetze, sei bei der Berechnung der Kostenerstattung für die Lehrerin zugrunde zu legen. Da die Reisekostenerstattung nach den Hessischen Reisekostengesetzes in Verbindung mit der Auslandsreisekostenverordnung vorzunehmen sei, sei der Klage stattzugeben gewesen.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Gießen vom 17.4.2020