Wer in jungen Jahren einen Beruf erlernt, kann sich damit durchaus auch für das Beamtenverhältnis qualifizieren. Copyright by Adobe Stock/jörn buchheim
Wer in jungen Jahren einen Beruf erlernt, kann sich damit durchaus auch für das Beamtenverhältnis qualifizieren. Copyright by Adobe Stock/jörn buchheim

Vor seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand war der Kläger Regierungshauptsekretär im Dienste des Saarlandes. Viele Jahre zuvor hatte er den Beruf des Maschinenschlossers bei der Deutschen Bahn erlernt. Dort arbeitete er zunächst auch als Handwerker.
 

Nach seinem Wehrdienst verpflichtete sich der Kläger als Zeitsoldat

Die Tätigkeit endete, weil ihn die Bundeswehr als Wehrpflichtigen eingezogen hatte. Nachdem er seine Wehrpflicht abgeleistet hatte, verpflichtete er sich für zwölf Jahre als Zeitsoldat. Er durchlief dort eine Ausbildung zum Feldwebel. Später übernahm ihn das Saarland ins Beamtenverhältnis.
 
Bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge stellte er fest, dass die Zeit seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser bei der Deutschen Bahn fehlte. Er hatte damals das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet.
 
Gegenüber seinem Dienstherrn verlangte er, auch diese Zeit als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. Er verwies dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Dienstherr auch Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigen muss.
 

Der Dienstherr lehnte ab

Das Land wies in seiner ablehnenden Entscheidung darauf hin, der Kläger sei im Zeitpunkt seiner Ausbildung erst 15 Jahre alt gewesen. Selbst wenn man das außer Acht ließe, käme die Anerkennung dieser Ausbildung für ihn nicht in Betracht.
 
Die Rechtsprechung, auf welche sich der Kläger stütze, greife hier nämlich nicht. Das Gericht habe dort im Fall eines Beamten entschieden, der sich von Beginn seiner Tätigkeit an innerhalb der gleichen Fachrichtung im Fernmeldewesen bewegt habe.
 
Der Kläger habe seine Ausbildung zwar abgeschlossen, in diesem Bereich jedoch nur kurz gearbeitet. Danach sei er zur Bundeswehr gewechselt und habe dort eine völlig andere Tätigkeit erlernt und ausgeübt. Die betreffenden Tätigkeiten bauten auch nicht aufeinander auf.
 

Maßgeblich sind alle Dienstzeiten ab der Berufung in das Beamtenverhältnis

Der Dienstherr müsse bei der Berechnung des Ruhegehaltes die Dienstzeit berücksichtigen, die ein*e Beamter*in ab dem ersten Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt habe, sagt dazu das Verwaltungsgericht.
 
Unter gewissen Voraussetzungen seien auch Dienstzeiten und Ausbildungszeiten ruhegehaltsfähig, die der*die Beamte*in nicht im Beamtenverhältnis erbracht habe, auch wenn dies vor Vollendung des 17. Lebensjahres geschehen sei. Das gebiete das Verbot einer Diskriminierung wegen des Alters.
 

Der Kläger hatte eine handwerkliche Ausbildung durchlaufen

Darauf komme es beim Kläger jedoch nicht an. Denn der Dienstherr müsse nicht jede handwerkliche Ausbildung bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis berücksichtigen. Die Ausbildung zum Maschinenschlosser erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht.
 
Ausbildungszeiten müsse der Dienstherr nur berücksichtigen, wenn sie für die Laufbahn vorgeschrieben sind oder wenn sie eine geforderte allgemeine Schulbildung ersetzten. Das ergebe sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit, in der die Ausbildung abgeleistet worden sei.
 

Die Laufbahn des mittleren Dienstes fordert den Nachweis einer Ausbildung

Für die Übernahme in die Laufbahn des mittleren Dienstes fordere das Gesetz mindestens den erfolgreichen Besuch einer Volksschule oder einen entsprechenden Bildungsstand. Wollten Bewerber in die Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes eintreten, müssten sie eine Verwaltungslehren abschließen.
 
Dem sei eine andere, abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens vierjährige Berufspraxis gleichgestellt, wenn sie „für die Laufbahn förderlich“ sei. Im Bereich des technischen Dienstes habe das Gesetz damals gefordert, dass auch Zeugnisse über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung nachgewiesen werde. Alternativ sei der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder eine entsprechende praktische Tätigkeit als Nachweis in Betracht gekommen.
 

Der Kläger hatte eine handwerkliche Ausbildung abgeschlossen

Der Kläger sei in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst eingetreten. Eine handwerkliche Ausbildung zum Maschinenschlosser habe das Gesetz dafür nicht vorgeschrieben.
 
Die Laufbahn des mittleren Dienstes habe kurze Zeit später dann mindestens den Abschluss der Realschule gefordert. Liege nur ein Hauptschulabschluss vor, müsse sich dem eine förderliche Berufsausbildung oder ein gleichwertig anerkannter Bildungsstand angeschlossen haben.
 

Die Ausbildung zum Maschinenschlosser reichte nicht aus

Der Kläger hätte eine abgeschlossene Verwaltungslehre bzw. einen gleichwertigen Abschluss vorweisen müssen, also eine Gesellenprüfung in der entsprechenden Fachrichtung.
 
Die vom Kläger absolvierte Lehre zum Maschinenschlosser sei für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis des allgemeinen mittleren Verwaltungsdienstes nicht förderlich. Der Dienstherr müsse diese Ausbildungszeit deshalb auch nicht berücksichtigen.
 

Der Kläger war zuvor nur Zeitsoldat

Zwar sei die Lehre zum Maschinenschlosser die Voraussetzung dafür gewesen, dass die Bundeswehr den Kläger für eine Ausbildung zum Feldwebel zuließ. Das helfe ihm jedoch nicht weiter. Der Kläger sei damals nämlich nur Zeitsoldat geworden. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit sehe das Gesetz nur für Berufssoldaten vor.
 
Die Kläger habe sich im Übrigen nach seiner Zeit bei der Bundeswehr bewusst dafür entschieden, dort nicht zu bleiben. Er sei vielmehr in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes eingetreten und habe sich deshalb eindeutig auch für die hieraus ergebende Rechtslage entschieden.

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Das Gesetz verbietet grundsätzlich Benachteiligungen wegen des Alters. Deshalb ist inzwischen anerkannt, dass Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden müssen.

Lesen Sie dazu:
Versorgung: auch Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zählen mit
Der Fall hier lag jedoch anders. Zwar hatte der Kläger seine Ausbildung sehr früh begonnen. Es handelte sich aber um eine Berufsausbildung aus dem handwerklichen Bereich. Das Gericht hat hier sehr klar entschieden, dass solche handwerklichen Ausbildungen für Laufbahnen im Verwaltungsbereich nicht förderlich sind. Deshalb kam auch eine Berücksichtigung dieser Zeit bei der Berechnung des Ruhegehaltes nicht in Betracht.