BAföG gibt`s nicht unendlich lange. Copyright by Adobe Stock/Eigens
BAföG gibt`s nicht unendlich lange. Copyright by Adobe Stock/Eigens

Die saarländische Medizinstudentin ließ sich nach ihrem ersten Studienjahr beurlauben. Sie hatte zunächst BAföG bezogen und beantragte dies erneut, nachdem sie ihr Studium wieder aufnahm. Die Unterbrechung bzw. ihren Leistungsrückstand begründete sie damit, wegen ihrer an Darmkrebs erkrankte Mutter psychisch erkrankt zu sein. Außerdem habe sie sich in der Zeit um ihre Mutter gekümmert.
 

Kein Nachweis möglich

Nachweise konnte sie nicht führen. Sie berief sich jedoch darauf, sie habe aus schwerwiegenden Gründen ihr Studium nicht ohne Unterbrechung fortsetzen können.
 
Das Amt für Ausbildungsförderung lehnte den Antrag ab, weitere Ausbildungsförderung zu zahlen. Die junge Frau leitete daraufhin ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht ein. Dort unterlag sie jedoch in zwei Instanzen.
 

Auch der Leistungsstand muss nachgewiesen sein

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes verwies dabei zunächst darauf, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, für das weitere Studium geeignet zu sein. Die Klägerin habe sich insgesamt drei Semestern im Rückstand im Rückstand befunden. Für zwei der drei Semestern habe der Beklagte Gründe anerkannt, die es rechtfertigten, das Studium zu verlängern. Für das dritte Semester, welches die Klägerin hinterherhing, sei ein Grund aber nicht mehr zu erkennen.
 

Nach der Regelstudienzeit ist Schluss

Ausbildungsförderung erhielten Studierende lediglich für die Regelstudienzeit. Eine Verlängerung sei nur ausnahmsweise möglich. Dazu müsse ein schwerwiegender Grund vorliegen.
 
Das Oberverwaltungsgericht verweist darauf, der Gesetzgeber habe ein familienpolitisches Ziel verfolgt. Die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren werde beispielsweise im Gesetz ausdrücklich als Grund dafür genannt, die Ausbildungsförderung zu verlängern. Die Pflege erkrankter Eltern führe das Gesetz demgegenüber nicht auf.
 

Pflege erkrankter Eltern ist eine Rechtspflicht

Auch wenn die Betreuung erkrankter Eltern eine Rechtspflicht darstelle, die auch das Bürgerliche Gesetzbuch beschreibe, könne das kein Grund für die verlängerte Zahlung einer Ausbildungsförderung sein. Betroffene Studierende könnten sich durchaus auch weiter beurlauben lassen, wenn die Betreuungssituation langandauere oder zeitraubend sei.
 
Auch eine Exmatrikulation sei der Klägerin zumutbar gewesen. Die Klägerin habe schon sehr früh in ihrem Studium Klausuren nicht bestanden. Eine Exmatrikulation hätte ihr daher insofern keinen Nachteil gebracht, als sie zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Leistungsnachweise erworben hatte, die durch eine Exmatrikulation verloren gegangen wären.
 

Schwerwiegende Gründe müssen ausbildungsbezogen sein

Schwerwiegende Gründe, die dazu berechtigen, die Ausbildungsförderung zu verlängern, müssten im Übrigen ausbildungsbezogen sein. Sie müssten damit entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen. Sie könnten aber auch objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges berühren.
 
Das öffentliche Interesse stehe dabei im Vordergrund. Es betreffe eine wirtschaftliche und sparsame Vergabe der Fördermittel. Die Interessen des Auszubildenden an einer durchgehenden Förderung stünde dem gegenüber. Beides sei miteinander abzuwägen.
 

Ausbildungsförderung sichert Lebensunterhalt nicht dauerhaft

Selbst wenn die Betreuung kranker Eltern eine Rechtspflicht darstellen sollte, diene die Ausbildungsförderung nicht dazu, dem Auszubildenden den Lebensunterhalt zu sichern, wenn er sich in einer lang andauernden oder zeitraubenden Betreuungssituation befinde. Dies gelte insbesondere im Fach Medizin, wo es Beschränkungen der Kapazität gebe.

Hier gehts zum Urteil

Rechtliche Grundlagen

§ 15a BAföG § 15 BAföG

§ 15a

(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.
(2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen

1.
Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,
2.
Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,
3.
in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Absatz 1a Nummer 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.

Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.


§ 15 Förderungsdauer

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen

a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,

4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren

überschritten worden ist.
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.