Beamter hat bei verursachten Fremdschaden keinen Anspruch
auf Schadensersatz durch Dienstherrn.
Beamter hat bei verursachten Fremdschaden keinen Anspruch auf Schadensersatz durch Dienstherrn.


Der klagende Kriminalhauptkommissar nutzte seinen privaten Pkw auch zu dienstlichen Zwecken. Nach einer Dienstfahrt hatte er das Auto geparkt. Dabei verursachte er an der Beifahrertür eines fremden Fahrzeugs leichte Beschädigungen. Seine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden und stufte die Versicherungsbeiträge über einen Zeitraum von fünf Jahren um ca. 600 Euro höher. Deshalb erhob der Mann daher Klage.

Nach den beamtenrechtlichen Regelungen sind nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen

Mit dem Urteil vom 08.12.2017 wies das Verwaltungsgericht (VG) Trier die Klage ab. Das VG begründete dies damit, dass aus den beamtenrechtlichen Regelungen nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen seien. Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei jedoch ein allgemeiner Vermögensschaden aufgrund der Regulierung eines Fremdschadens. Auch sei das beklagte Land nicht ausnahmsweise zur Vermeidung einer unbilligen Härte zum Schadensersatz verpflichtet, da der Kläger über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. 

Keine Schadensersatzverpflichtung aus allgemeiner Fürsorgepflicht des Dienstherrn 

Im Übrigen lasse sich auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Schadensersatzverpflichtung herleiten. Dies ergebe sich daraus, dass die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein allgemeines Lebensrisiko darstelle. Ein solches Risiko sei durch die dem Kläger gewährte Wegstreckenentschädigung in Höhe von 35 Cent/ Kilometer abgedeckt. 

Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2017