Gewährung von Erwerbsminderungsrente kann zur Rückzahlung von Wohngeld führen! © Adobe Stock - Von tashatuvango
Gewährung von Erwerbsminderungsrente kann zur Rückzahlung von Wohngeld führen! © Adobe Stock - Von tashatuvango

Als Lastenzuschuss für das Eigenheim, das der Mann mit seiner Ehefrau und drei Kindern bewohnte, bezog er für den Zeitraum März 2012 bis Februar 2018 vom Landkreis Neuwied Wohngeld.

Im November 2017 gewährte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) dem Mann wegen dessen voller Erwerbsminderung eine Rente für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 37.884,22 Euro.

Nachdem der Landkreis hiervon Kenntnis erlangt hatte, setzte er das vom Kläger für den Zeitraum März 2015 bis Februar 2018 bezogene Wohngeld mit 0 Euro fest. Das geleistete Wohngeld in Höhe von 9.924,00 Euro forderte der Landkreis zurück. Der mit der Entscheidung der Wohngeldstelle nicht einverstandene Mann legte Widerspruch ein der jedoch erfolglos blieb. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.

Verwaltungsgericht bestätigt beklagten Landkreis

Nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften, so die Koblenzer Richter*innen, sei über den Wohngeldantrag neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöhe und dadurch der Anspruch auf Wohngeld wegfalle oder sich verringere. Hiervon sei im vorliegenden auszugehen, da der Kläger nunmehr eine Erwerbsminderungsrente beziehe. Zudem habe der Landkreis auch beachtet, dass das Wohngeld nur für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren vor Kenntniserlangung neu festgesetzt werden dürfe.

Kein Vertrauensschutz – kein Wegfall der Bereicherung

Auf Vertrauensschutz, so das Gericht, könne sich der Kläger nicht berufen. Eine solche Prüfung sei in wohngeldrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die Rückforderung sei ebenfalls gerechtfertigt, auch wenn das Wohngeld zur Begleichung der Lasten des Eigenheims eingesetzt worden sei. Insofern berufe der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung; dieser allgemeine zivilrechtliche Grundsatz finde hier aber aufgrund der einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21.12.2021:

Rechtliche Grundlagen