Sind empfängnisverhütende Mittel zur Bekämpfung einer Krankheit erstattungsfähig? Copyright by Adone Stock/Antonioguillem
Sind empfängnisverhütende Mittel zur Bekämpfung einer Krankheit erstattungsfähig? Copyright by Adone Stock/Antonioguillem

Bislang liegt nur die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Danach hatte eine Beamtin des Freistaates Sachsen den Weg zum höchsten deutschen Verwaltungsgericht beschritten. Sie litt an einer Krankheit der Gebärmutter in Form eines Myoms.

Die Klägerin war nicht mehr im gebärfähigen Alter

Die Klägerin selbst war nicht mehr im gebärfähigen Alter. Ihr Arzt behandelte die Erkrankung mit einem empfängnisverhütenden Mittel. Dadurch konnte das Wachstum des Myoms gehemmt werden. Auch die weiteren Beschwerden der Klägerin ließen nach.

Die Beamtin beantragte bei ihrer Beihilfestelle, die Kosten für das Mittel zu übernehmen. Das Land Sachsen lehnte das jedoch ab. Zur Begründung führte der Dienstherr der Klägerin an, das Arzneimittel sei zwar zur Empfängnisverhütung zugelassen, nicht jedoch zur Therapie der Krankheit der Klägerin.

Empfängnisverhütende Mittel werden auch von Gesunden verwandt

Empfängnisverhütungsmittel würden außerdem auch von Gesunden verwandt. Sie seien deshalb der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen - so der Dienstherr. Die Beamten klagte gegen diesen ablehnenden Bescheid. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht gaben ihr Recht. Nun hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Freistaates Sachsen zurückgewiesen.

Der Anspruch der Klägerin auf Beihilfe scheitere nicht an Einschränkungen der Sächsischen Beihilfeverordnung. Nach den Vorschriften solle eine Erstattung nur möglich sein, wenn man mit dem Arzneimittel eine Krankheit lindern oder heilen könne.

Der behandelnde Arzt kann selbst bewerten und bestimmen, zu welchem Zweck er ein Medikament verschreibt

Der behandelnde Arzt könne im Einzelfall selbst fachlich bewerten und bestimmen, zu welchem Zweck er ein Medikament verschreibe. Dies gelte unabhängig davon, welche arzneimittelrechtliche Zulassung das Mittel habe.

Mittel zur Empfängnisverhütung seien zwar grundsätzlich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. Sie seien deshalb an sich auch von der Beihilfe ausgeschlossen.

Die Sächsische Beihilfeverordnung enthält eine Sonderregelung

Die Sächsische Beihilfeverordnung enthalte jedoch eine Sonderregelung. Danach könnten empfängnisverhütende Arzneimittel unabhängig vom Alter der Beamtin beihilfefähig sein, wenn der Arzt sie verordne, um eine Krankheit zu behandeln.

Sowohl Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht hätten festgestellt, dass die Klägerin des Verfahrens das Empfängnisverhütungsmittel zur Behandlung einer Krankheit erhalte. Die Wirkungsweise und der Einsatz des Arzneimittels zur Behandlung dieser Krankheit entspreche auch den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der therapeutische Nutzen sei damit erwiesen.

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