Dienst oder Freizeit: Beamter*in ist man immer. Copyright by Adobe Stock/ oleg_chumakov
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Das Grundgesetz sagt in Artikel 33, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Dazu gehört auch die lebenslange amtsangemessene Alimentation, also Besoldung und Versorgung, von Beamten und deren Familien.

Beamte*innen kennen dem zu Folge keine Arbeitslosigkeit. Nach dem Vorbereitungsdienst werden sie regelmäßig auf Lebenszeit eingestellt. Sie erhalten auch bei länger andauernder Dienstunfähigkeit ihre Bezüge ohne zeitliche Obergrenze.

Das macht Beamte*innen nicht zu privilegierten Beschäftigten

Das macht sie jedoch nicht zu privilegierten Beschäftigten; denn Beamte*innen habe dafür auch viele Pflichten, die sich aus dem Beamtenverhältnis ergeben. Sie müssen nämlich ihre Arbeitskraft dem Dienstherrn unter Einsatz ihrer gesamten Persönlichkeit zur Verfügung stellen. Entsprechendes gibt es im Arbeitsrecht nicht.

Beamte*innen sind verpflichtet, dem Dienstherrn Treue zu halten (Treuepflicht) und sich wohl zu verhalten (Wohlverhaltenspflicht). Diese Pflichten gelten ein Leben lang, also auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Beamte*innen müssen sich grundsätzlich ganz dem öffentlichen Dienst widmen. Der Staat erwartet von ihnen, rechtlich und politisch unabhängig zu arbeiten. Beamte*innen haben des Weiteren die Pflicht, eine stabile, gesetzestreue Verwaltung sicherzustellen. Verstöße können zu Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Dienst oder zum Entzug der Versorgung im Alter führen.

Die Pflicht zum uneingeschränkten Gehorsam führt auch im Privatbereich zu großen Einschränkungen

Diese Pflicht zum uneingeschränkten Gehorsam führt auch im Privatbereich zu großen Einschränkungen. Das geht vom Freizeitverhalten über die Möglichkeiten politischer Betätigung oder Äußerung bis hin zu jedem öffentlichen Auftritt im Privatbereich. All das muss immer daran orientiert werden, ob es mit den Werten und Zielen des Staates übereinstimmt oder dem Ansehen des Staates und seiner Beamten Schaden zufügen könnte.

Dafür ist der Dienstherr im Gegenzug verpflichtet, seine Beamten*innen auf Lebenszeit entsprechend ihrem Dienstrang zu versorgen. Das bietet diesen die Sicherheit, versorgt zu sein, wenn sie ihrer Pflicht nachkommen, ihre Aufgaben ordnungsgemäß entsprechend dem Gesetz erfüllen.

Während des aktiven Dienstes ist die durchgehende Alimentationspflicht des Dienstherrn nachvollziehbar

Während des aktiven Dienstes ist die durchgehende Alimentationspflicht des Dienstherrn also durchaus nachvollziehbar. Für das Alter werden jedoch keine Beiträge in ein Versorgungssystem abgeführt. Der lebenslangen Versorgung der Beamten*innen und deren Hinterbliebenen steht damit keine aktive Leistung gegenüber.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht aber schon 2002 entschieden, dass dieser Unterschied zwischen Rentenversicherung und Versorgung nur rechtstheoretischer Natur sei. Die Position von Renten- und Versorgungsempfängern sei ansonsten gleichwertig.

Die Treue- und Wohlverhaltenspflicht besteht im Übrigen im Alter fort. Auch das rechtfertigt die Versorgung durch den Dienstherrn bis zum Lebensende.

Warum gibt es so viele Vorbehalte gegen die amtsangemessene Alimentation?

Warum aber gibt es so viele Vorbehalte gegen die amtsangemessene Alimentation von Beamten*innen? Nun, der überwiegende Teil der Bevölkerung dürfte die Unterschiede zwischen dem Beschäftigungsverhältnis von Beamten*innen und Arbeitnehmern*innen nicht kennen.

Beamte*innen sind an weitaus stärkere Pflichten gebunden. Die Weisungsbefugnis der Dienstherren ist wesentlich größer als diejenige eines Arbeitgebers um Arbeitsverhältnis.

Beamte dürfen nicht streiken

Beamte dürfen nicht streiken. Das hat jüngst das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Für sie werden auch keine Tarifverträge ausgehandelt. Ihre Besoldung legt der Gesetzgeber fest.

Sie unterliegen auch in ihrer Freizeit Einschränkungen. Polizisten*innen oder Feuerwehrleute müssen sich außerdem in entsprechenden Gefahrenlagen auch in ihrer Freizeit in den Dienstversetzen.

Schließlich richten Beamte*innen ihre Arbeit nicht daran aus, Gewinne zu erzielen. Ihre Tätigkeit orientiert sich am Gemeinwohl und liegt im Interesse der Allgemeinheit. Arbeitnehmer*innen steht demgegenüber Möglichkeit zu, gewinnorientiert und zum eigenen Vorteil zu arbeiten.

Diese Einschränkungen im Bereich des Beamtentums erfordern eine ausreichende finanzielle Absicherung

Diese Einschränkungen im Bereich des Beamtentums erfordern eine ausreichende finanzielle Absicherung. Nur so kann der Staat eine stabile, am Grundgesetz orientierte Verwaltung gewährleisten. Ein funktionierendes Berufsbeamtentum ist darauf angewiesen. Eine Alternative zur lebenslangen Alimentierung gibt es daher nicht.

Rechtliche Grundlagen

Art 33 V GG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.