Im Jahre 2005 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die bisherige Praxis aller Behörden in Frage gestellt, Versorgungsbezüge für Ruhestandsbeamte nur auf der Grundlage der erdienten Ruhegehaltsbezüge zu berechnen.
Berechnung des Ruhegehaltes
Die gesetzliche Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sah insgesamt drei Berechnungsarten vor.
Zunächst hatte nach dieser Entscheidung die Berechnung des erdienten Ruhegehaltssatzes auf der Grundlage der anrechenbaren Dienstzeiten zu erfolgen (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Danach hatte eine Vergleichsberechnung in Höhe des amtsabhängigen Mindestruhegehaltssatzes von 35% zu erfolgen (§ 14 Abs. 4 S.1 BeamtVG). In beiden Fällen wurde der höhere Prozentsatz der weiteren Berechnung zu Grunde gelegt. Zusätzlich erfolgte eine weitere Vergleichsberechnung auf der Basis von 65% des amtsunabhängigen Ruhegehaltssatz der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesG (§ 14 Abs. 4 S. 2 BeamtVG).
In den von mir in geführten Verfahren war von Bedeutung, dass nach der damaligen Rechtslage Polizeivollzugsbedienstete auf der Grundlage einer besonderen gesetzlichen Regelung bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in Ruhestand treten mussten.
Sonderfall Polizei: Ruhestand mit 60
Die von mir betreuten Polizeivollzugsbediensteten waren bereits in der ehemaligen DDR im Polizeidient tätig und nach der Wende übernommen worden. Bis zum Jahre 1991 waren sie als Angestellte tätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie wurden erst nach diesem Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis übernommen. Somit hatten sie ab Beginn des Ruhestandes als Beamte noch keinen Anspruch auf Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese Ruhestandsbeamten hatten daher zusätzlich Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge bis zum Beginn der gesetzlichen Altersrente.
Dieser Zuschlag wurde nur auf der Grundlage des erdienten Ruhegehaltssatzes berechnet und gezahlt. Grundlage war dabei ein berechneter erdienter Ruhegehaltssatz unter 35% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
Die Mitglieder der GdP Sachsen (Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen) und auch einige Mitglieder der GdP Bundespolizei (Gewerkschaft der Polizei, Bezirk Bundespolizei) haben nach der Entscheidung des BVerwG die Auffassung vertreten, dass Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge daher nur der amtsabhängige Mindestruhegehaltssatz von 35 % des jeweiligen Statusamtes sein durfte.
Problematisch war dabei, dass viele Mitglieder Gewerkschaft der Polizei(GdP) bereits vor der Entscheidung des BVerwG vom 23.06.2005 in den Ruhestand getreten waren und die Festsetzungsbescheide bestandskräftig geworden waren.
Die bestandskräftigen Ruhegeldbescheide werden angegriffen
Ich habe dann Anträge auf Wideraufgreifen der Verfahren gestellt und ablehnende Bescheide, sowie nach erfolglosem Widerspruch entsprechende Widerspruchsbescheide erhalten.
Da die von mir vertretenden Kollegen die Rechtsauffassung der Behörden nicht geteilt haben, sahen wir uns gezwungen, alle sächsischen und einen Teil der sachsen-anhaltinischen Verwaltungsgerichte mit diesen Verfahren zu beglücken. Die Verwaltungsgerichte aus Sachsen-Anhalt waren mir wohlgesonnen. Von den sächsischen Verwaltungsgerichten wurde teilweise meine Rechtsauffassung und teilweise die Rechtsauffassung der Behörden bestätigt. In den meisten Verfahren hatten die Verwaltungsgerichte aber keine Berufung zugelassen.
Dies führte im Ergebnis dazu, dass von der jeweils unterlegenen Partei dann zunächst ein Verfahren auf Zulassung der Berufung geführt werden musste. Während in Sachsen-Anhalt das Oberverwaltungsgericht (OVG) eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung innerhalb von sechs bis acht Monaten getroffen hatte, dauerten diese Verfahren in Sachsen mehr als vier Jahre. In allen diesen Verfahren wurde dann aber die Berufung zugelassen, so dass erst jetzt das eigentliche Berufungsverfahren beginnen konnte.
Im Ergebnis hat dann das OVG Bautzen nach mehreren Jahren den ersten Klagen stattgegeben.
Dienstrechtsneuordnungsgesetz belastet die Bundesbeamten rückwirkend
Da der Bundesgesetzgeber aber im Jahre 2009 mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) die Regelungen des § 14 a BeamtVG rückwirkend mit Wirkung vom 24.06.2005 zum Nachteil der Versorgungsempfänger geändert hatte, erhielt ich von den Verwaltungsgerichten und auch von den Oberverwaltungsgerichten die Mitteilung, dass die erhobenen Klagen wohl keine Aussicht auf Erfolg [mehr] hätten.
Ich habe diese Auffassung für verfassungswidrig gehalten. Diese Auffassung wurde vom OVG Sachsen-Anhalt, nachdem ich noch in dem Verfahren 5 A 248/08 VG Magdeburg erfolgreich waren, nicht geteilt. Es hat auf die Berufung der Bundesrepublik die Klage mit Beschluss vom 01.07.2009 ( 1 L 28/09) abgewiesen. Den Entscheidungsgründen war zu entnehmen, dass ich von der gesamten Rechtsproblematik wohl keine Ahnung habe.
Aufgebaut wurden ich dann durch den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 19.08.2010 in dem Revisionsverfahren (2 C 34/09). Leider war die Entscheidung des BVerfG vom 02.05.2012 (2 BvL 5/10) dann wieder ernüchternd. Das BVerfG hat die rückwirkende Änderung als verfassungsgemäß angesehen. Damit waren die Verfahren der Bundesbeamten erledigt.
Verfahren in Sachsen geht weiter
Diese Entscheidung hatte aber zur Folge, dass ich mich jetzt nur noch auf die sächsischen Verfahren stützen konnten. Dummerweise hatten die sächsischen Gerichte aber auch die durch das DNeuG geänderte Rechtsfassung und die Entscheidung des BVerfG mitbekommen. Anfrage der Gerichte auf Rücknahme der Klage wollten und konnte ich nicht nachkommen. Hier ergab sich, dass der alte Grundsatz, „im Zweifel erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung“ nach wie vor noch große Bedeutung hat.
Der Freistaat Sachsen hatte nämlich in seinem Landesbesoldungsgesetz eine statische Verweisung auf die Regelungen des BeamtVG vorgenommen. Ich hatte dann bei den Verwaltungsgerichten vorsichtig nachgefragt, ob sie über Textfassungen des sächsischen Besoldungsgesetzes verfügten. Dies wurde uns versichert.
Die Folge war dann unter anderem das Urteil des OVG Bautzen vom 14.10.2010 (2 A 632/09). In dieser Entscheidung hat das OVG bestätigt, dass im Freistaat Sachsen durch die statische Verweisung auf eine ältere Fassung des BeamtVG und unter Beachtung der Föderalismusreform des Grundgesetzes das DNeuG nicht zur Anwendung kam. Damit konnten die Verwaltungsgerichte sich mit der statischen Verweisung des sächsischen Gesetzgebers anfreunden.
Versorgungsbezüge mussten neu berechnet werden
Danach tauchten aber weitere Probleme auf. Mittlerweile erhielten die Versorgungsempfänger höhere Versorgungsbezüge als das amtsabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 S. 1 BeamtVG. Diese Versorgungsempfänger waren aber mit der Höhe ihrer Versorgungsbezüge auch nicht einverstanden.
Ich habe dann versucht, eine Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 S. 2 BeamtVG durchzusetzen. Hier lag das Problem darin, dass dann die Versorgungsbezüge maximal nach der alten statischen Regelung nur bis maximal 70 v.H der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge steigen durften. Das amtsunabhängige Mindestruhegehalt beträgt 65 v. H. der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Die meisten von mir vertretenen Kollegen wurden aber nach den Besoldungsgruppen A 9 bis A11 besoldet. Der Freistaat Sachsen wollte in allen Verfahren plötzlich nur noch Versorgungsbezüge auf der Grundlage 70 v. H. Endstufe A 4 zahlen. Dies gefiel aber den Beamten nicht, die bisher Besoldungen bis zur Besoldungsgruppe A 11 erhalten hatten.
OVG Bautzen bestätigt Berechnung des DGB-Rechtsschutz
Die Verwaltungsgerichte sind dann meiner Rechtsauffassung gefolgt, dass die Regelung des § 14 Abs. 4 S. 2 BeamtVG nicht zu einer Verschlechterung der Ruhestandsbezüge führen darf.
Im Ergebnis wurden dann Vergleichsberechnungen in Euro durchgeführt. Diese Vergleichsberechnungen führten dazu, dass der jeweils höchste Euro-Betrag Grundlage für die Berechnung der Versorgungsbezüge wurde. Gleichzeitig führte dies weiter dazu, dass der Zuschlag nach § 14a BeamtVG dann zu einer weiteren Erhöhung bis zur Grenze von 70 v. H. des Statusamtes erfolgen musste.
Das OVG Bautzen hat dann erstmalig in mehreren Entscheidungen vom 08.10.2013 die Art und Weise der Berechnung der Versorgungsbezüge geklärt, so dass der Freistaat Sachsen auf die zugelassene Revision verzichtet hat. Diese Urteile waren seit dem 24.12.2013 rechtskräftig.
Dies hatte bisher zur Folge, dass ich in allen von mir geführten Verfahren Aufhebungs- und Neufestsetzungsbescheide erhalten haben. Die Gesamtsumme der Nachzahlungen nur für diese Verfahren beläuft sich bisher auf über. 3,5 Mio. EUR.
Download:
Vollständige Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), vom 23.06.2005, Az.: 2 C 25.04