Eine Kreuzfahrt mit der Queen Mary II kann im Einzelfall als Dienstreise bezahlt werden. Copyright by Studio Barcelona/fotolia
Eine Kreuzfahrt mit der Queen Mary II kann im Einzelfall als Dienstreise bezahlt werden. Copyright by Studio Barcelona/fotolia

Ein Bundeswehroffizier war als Militärattaché an der Deutschen Botschaft in Washington eingesetzt (in den Vereinigten Staaten). Militärattachés sind Offiziere, die vom Verteidigungsministerium an das Auswärtige Amt abgeordnet werden. Dieses entsendet ihn als militärischen Berater an einer deutschen Botschaft im Ausland.

 





Rückreise und Urlaub kann man verbinden

Im Herbst 2013 wurde der Offizier nach Deutschland zurückversetzt. Den Umzug hat er verbunden mit einem Urlaub auf dem Kreuzfahrtschiff Queen Mary 2 zusammen mit seiner Familie. Für die Überfahrt von New York nach Hamburg und die An- und Abfahrten von den Wohnorten zu den Häfen entstanden für die vierköpfige Familie des Offiziers Kosten in Höhe von etwa 3.500Euro. 

Auf der Grundlage eines Preisvergleichs mit den fiktiven Flugkosten von Washington nach Frankfurt/Main in der Economy-Klasse hat die Bundesrepublik Deutschland dem Offizier nur einen Teil erstattet. Hiergegen hatte er geklagt und den noch offenen Differenzbetrag in Höhe von rund 1.860 Euro gefordert.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen gab dem Offizier Recht und verurteilte die Bundesrepublik, den Differenzbetrag zu erstatten.

Das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen

Dem Offizier sind nach Auffassung des OVG die Auslagen bis zu der Höhe der Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn die Umzugsreise ohne Urlaub unmittelbar vom bisherigen zu dem neuen Dienstort erfolgt wäre. In die Berechnung der fiktiven Umzugskosten seien die Flugkosten für die Business-Klasse einzustellen. 

Für Flüge aus dem außereuropäischen Ausland nach Deutschland mit einer Flugdauer von über vier Stunden sei gesetzlich festgelegt, dass für Flugreisen die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse zu erstatten seien. Davon habe die oberste Dienstbehörde für Umzugsreisen auch im Erlasswege keine wirksame Ausnahme geregelt.

Die sich fiktiv errechneten Umzugskosten wären deutlich höher als die Kosten der tatsächlich durchgeführten Schiffsreise gewesen. Der Anspruch des Offiziers auf Umzugskostenvergütung sei nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Reisekosten begrenzt. Diese Kosten seien aber in der Höhe der hier noch offenen Kosten von rund 1.860 Euro ohne weitere Abschläge in vollem Umfang zu erstatten.

Der rechtliche Hintergrund

Wenn Beamt*innen, Richter*innen und Soldat*innen aus dienstlichen Gründen umziehen müssen, erstattet der Dienstherr ihnen die hierfür anfallenden Kosten.. Geregelt ist das im Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Die Reisekosten in Zusammenhang mit dem Umzug werden entsprechend den Vorschriften für k:Dienstreisen:k vergütet. 

Im Bundesreisekostengesetz (BRKG) ist geregelt, dass die Kosten der niedrigsten Flugklasse zu erstatten sind, wenn aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt wird. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. 

Für dienstlich angeordnete Flüge ins nichteuropäische Ausland gilt ergänzend eine weitere Verwaltungsvorschrift, die Auslandsreisekostenverordnung (ARV). Nach dieser Vorschrift muss die Bundesrepublik Deutschland bei Flugreisen die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstatten.

Die fiktive Berechnung der Kosten

Verbindet ein Beamter eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise ist für die Höhe der Reisekostenvergütung der fiktive Verlauf der Dienstreise zugrunde zu legen. Der Anspruch ist also danach zu berechnen, wie der Beamte die Dienstreise ohne Urlaub durchgeführt hätte. 

Die Dienstbehörde hatte die Berechnung lediglich nach den Kosten für einen Flug in der Economy-Klasse vorgenommen, also gemäß der niedrigsten Klasse. Das OVG hat klargestellt, dass die Kosten bei einem Flug aus dem Ausland, der länger als vier Stunden dauert, nach der höheren Business- oder einer vergleichbaren Klasse berechnet werden muss.

Das heißt aber nicht, dass der Beamte auf jeden Fall den Flugpreis für die höhere Klasse erstattet bekommt. Hierbei handelt es sich vielmehr um die Höchstgrenze. Hat ein Beamter für die mit einer Dienstreise verbundene Urlaubsfahrt weniger ausgegeben, bekommt er selbstverständlich nur diese Ausgaben erstattet. 

Hier geht es zur Presseerklärung des Oberverwaltungsgerichts NRW: