In seiner Entscheidung vom 20.01.2016 kam der Bundesfinanzhof, unter Aufhebung der Vorinstanz, zu dem Ergebnis, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten, berufsbezogenen Kriterien einlädt.
Finanzamt und Finanzgericht verweigern Anerkennung als Werbungskosten
Für diese begrüßenswerte Entscheidung sorgte ein Finanzbeamter, der im April 2006 sein 40-jähriges Dienstjubiläum feierte und deshalb an einem Montag für die Zeit von 11 bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamtes eingeladen hatte.
Per Mail hatte er die Einladung an alle Amtsangehörigen des Finanzamtes sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten für Großbetriebsprüfung gerichtet. Bewirtet worden sind die etwa 50 Personen mit Häppchen sowie mit Wein und Sekt. Die Kosten in Höhe vom 833,00 Euro machte er im Steuerjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen des Klägers nicht als Werbungskosten an. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Bundesfinanzhof indes hob auf die Revision des Klägers das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt, da ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis sei.
Bundesfinanzhof erkennt Kosten für Dienstjubiläumsfeier als Werbungskosten an
Aufwendungen für eine Feier, wie sie diese der Kläger mit seinen Kollegen*innen durchführte, wurden nach Auffassung des Sechsten Senats des Bundesfinanzhofs zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Begründet wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs damit, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist. Denn der Beschäftigte werde im Rahmen eines Dienstjubiläums für seine langjährige, treue Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums könnten (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.
Wenn Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen werden, lege dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte.
Einladung einzelner Kollegen*innen kann Anerkennung als Werbungskosten ausschließen
Wenn aber nur einzelne Arbeitskollegen*innen eingeladen würden, könne dies auf eine überwiegend private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen. Eine Anerkennung der für eine solche Veranstaltung entstandenen Kosten als Werbungskosten scheide dann aus.
Dass in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die Umstände ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst waren, folge zum einen aus dem dienstlichen (beruflichen) Anlass der Feier. Zum anderen würde dieser Schluss auch von dem Umstand getragen, dass der Kläger unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen hatte.
Auch waren keine durchgreifenden Umstände ersichtlich, die für eine private Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen hätten sprechen können. Vielmehr, so der Sechste Senat, sprächen die maßvollen Kosten von rund 830 € bei 50 Gästen, Veranstaltungsort und -zeit (teilweise während der Dienstzeit) sowie die "Genehmigung" der Feier durch die Amtsleitung gegen einen privaten Charakter der Feier.
Anmerkung:
Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten
Dass das für den klagenden Finanzbeamten zuständige Finanzamt und in der Folge auch das Finanzgericht meinten, die vom Kläger als Werbungskosten anerkannt wissen wollenden Bewirtungskosten nicht anerkennen zu müssen, verwundert schon ein klein wenig. Denn im Lichte der Rechtsprechung verschiedener Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs hätte das Verfahren nicht bis zum Bundesfinanzhof getrieben werden müssen.
Mit Urteil vom 24.05.2007 - VI R 78/04 - kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen kann.
Aber selbst dann, wenn eine derartige Entlohnung nicht vorliegt, so verlieren Aufwendungen nicht ohne weiteres ihren beruflichen Charakter. Der Erwerbsbezug kann sich nach der Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesfinanzhofs vom 24.05 2007 auch aus anderen Umständen ergeben. Dem beruflichen Veranlassungszusammenhang der Bewirtungsaufwendungen steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer keine erfolgsabhängigen Einnahmen erzielt (Urteil des Bundesfinanzhof vom 06.03.2008 - VI R 68/06).
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.02.2009 - 5 K 1666/08 - anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Bewirtungskosten eines Bereichsleiters für die Jahresabschlussfeier seiner Abteilung steuerlich absetzbar sind. Die von einem Abteilungs- bzw. Bereichsleiter getragenen Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier seiner Abteilung können beruflich veranlasst und daher in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig sein, da die Abzugsbeschränkung für Betriebsausgaben nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. In diesem Sinne hatte der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 10.7.2008 - VI R 26/07 - entschieden.
In seiner Entscheidung vom 19.06.2008 - VI R 33/07 - stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.
Aufwendungen aus beruflichem Anlass für die Bewirtung von Arbeitskollegen als Werbungskosten geltend machen
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Arbeitnehmer*innen für Dienstjubiläen und ähnliche Veranstaltungen, die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegenüber dem Finanzamt geltend machen sollten. Dies auch schon deshalb, da derartige Kosten schon bisher von vielen Finanzämtern problemlos als Werbungskosten anerkannt werden.
Link zum Volltext der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.01.2016
Hier finden Sie die in der „Anmerkung“ erwähnten Urteile des Bundesfinanzhofs und der Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil des Bundesfinanzhof vom 24.05.2007 - VI R 78/04
Urteil des Bundesfinanzhof vom 06.03.2008 - VI R 68/06
Urteil des Bundesfinanzhof vom 10.07.2008 - VI R 26/07
Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 19.02.2009 - 5 K 1666/08