Bezügemitteilungen sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Copyright by Adobe Stock/ fotomek
Bezügemitteilungen sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Copyright by Adobe Stock/ fotomek

Mit ihrer Ernennung zur Lehrerin und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 im Jahr 2003 erhielt die Klägerin neben ihrer Besoldung eine Stellenzulage in Höhe von 51,13 €. Der Beklagte hatte ihr zuvor mitgeteilt, dass sie einen Anspruch auf eine Stellenzulage habe. 2007 wurde die Klägerin zur Förderschullehrerin ernannt und ist in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen worden. Der Beklagte zahlte der Klägerin die Stellenzulage bis ins Jahr 2019 weiter.
 

Dienstherr macht Überzahlung von Dienstbezügen geltend

2019 forderte der Beklagte die überzahlten Dienstbezüge in Höhe von fast 4.000 € von der Klägerin zurück. In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren wurde der Rückzahlungsbetrag um 30 Prozent gekürzt.
Gegen den noch übrig gebliebenen Rückzahlungsbetrag wandte sich die Klägerin mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz erhobenen Klage. Sie begründete die Klage damit, dass sie das Geld ausgegeben habe und schon aus diesem Grund die überzahlten Bezüge nicht zurückgefordert werden könnten.
Es treffe sie auch kein Verschulden, da sie weder Kenntnisse im Bereich des Besoldungsrecht habe noch ihr die Definition einer Stellenzulage bekannt sei.
 

Klägerin hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der Bezügeberechnung

Die Tatsache, dass sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über die Fortzahlung der Zulage erhalten habe, hätten keine Zweifel an der Richtigkeit der Bezügeberechnung bei ihr geweckt. Vielmehr treffe den Beklagten ein Organisationsverschulden, weil er in der von ihm eingesetzten Software keine Plausibilitätsprüfung vorgesehen habe.
 

VG folgt der Rechtsauffassung des Beklagten

Der Argumentation der Klägerin folgten die Richter*innen des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz nicht. Sie wiesen die Klage ab. Das Gericht stimmte der Auffassung des Beklagten zu, wonach es zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehöre, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.

Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Ohne Weiteres hätte ihr bei einer Überprüfung der Bezüge auffallen müssen, dass ihr die ausgezahlte Stellenzulage nicht mehr zustehe.
Dies hätte sich für die Klägerin auch aus der Tatsache ergeben müssen, dass sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über einen Anspruch auf Stellenzulage erhalten habe.
Im Übrigen habe sich der fehlende Anspruch auch aus einem der Klägerin bereits im Jahr 2002 übersandten Merkblatt ergeben, wonach eine Stellenzulage nur nach vorheriger Festsetzung durch die Personaldienststelle ausgezahlt werde.

Aus diesen Gründen habe der Beklagte die überzahlten Bezüge zurückfordern können. Das Argument der Klägerin, wonach sie die überzahlten Beträge bereits ausgegeben habe, steht der Rückforderung der überzahlten Stellenzulage nicht entgegen
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
 
Hier geht es zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9.6.2020