Erhöhter Unterhaltsbedarf für Auszubildende bei Aufnahme der Eltern in die eigene Wohnung
Erhöhter Unterhaltsbedarf für Auszubildende bei Aufnahme der Eltern in die eigene Wohnung

Radikale Kürzung der Unterkunftspauschale

 
In einem Fall vor dem  BVerwG hatte eine Frau ihre Wohnung verloren. Ihre Tochter - eine Studentin - nahm sie bei sich auf.
 
Bis zum Einzug der Mutter erhielt die Studentin eine monatliche Unterkunftspauschale von 224 Euro. Danach kürzte das BAföG-Amt die Pauschale auf 49 Euro. Die Begründung dafür war, dass die Studentin nun wieder "bei ihren Eltern" i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wohne.
 

Erfolgreicher Weg durch die Instanzen

 
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Studentin beim Verwaltungsgericht (VG) Klage, das ihr für den streitigen Zeitraum von 16 Monaten den höheren Unterkunftsbedarf zusprach. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des VG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
 
Die Revision der Studentin hatte vor dem BVerwG Erfolg. Ein Wohnen "bei den Eltern" im Sinne des Gesetzes liege grundsätzlich zwar schon vor, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben und die von ihnen genutzten Räume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind. Auf die näheren Umstände des Zusammenlebens komme es dabei nicht an.
Anders liege der Fall aber, wenn sich die Aufnahme der Eltern in die Wohnung des Auszubildenden als Unterstützung der Eltern darstellt. Die Studentin erhält somit weiterhin eine monatliche Unterkunftspauschale in Höhe vom 224 Euro.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2017: 

Rechtliche Grundlagen

§ 13 BAföG

§ 13 BAföG - Bedarf für Studierende

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro,
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.
(2a) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.