Wann muss der Arbeitgeber ein Zwangsgeld befürchten? Copyright by Adobe Stock/Oltersdorff-Kalettka
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Das Bundesarbeitsgericht entschied am 14. Februar 2017, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 18. Januar 2021.


Der Vergleich

Der Kläger und die Beklagte eines Kündigungsschutzprozesses schlossen einen Vergleich. Darin regelten sie unter anderem:
„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein . . . Arbeitszeugnis . . ., welches sich auf Leistung und Verhalten erstreckt, eine gute Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie die übliche Dankes-, Wunsches- und Bedauernsformel enthält.“


Der Arbeitgeber

Trotz seiner Verpflichtung aus dem Vergleich erteilte der Arbeitgeber mehrere Zeugnisse, die nach Ansicht des Arbeitnehmers nicht der Note „gut“ entsprachen.


Der Arbeitnehmer

Mit diesen Zeugnissen wollte sich der Arbeitnehmer nicht zufrieden geben. Deshalb beantragte er beim Arbeitsgericht, gegen den Arbeitgeber zur Vollstreckung des Zeugnisanspruchs ein Zwangsgeld festzusetzen.


Das Arbeitsgericht

Die Richter*innen wiesen den Antrag des Arbeitnehmers zurück. Dabei beriefen sie sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.


Das Bundesarbeitsgericht

Die Bundesrichter*innen stellten zunächst klar, dass eine Vollstreckung nur in Betracht komme, wenn sich aus dem Vergleich hinreichend klar ergebe, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wolle.
Diese erforderliche Bestimmtheit liege  - so gibt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Bundesrichter*innen wieder  - nicht vor, wenn im Vergleich für das Zeugnis lediglich eine Notenstufe angegeben sei. Denn dann besitze der Arbeitgeber  „. . . einen . . . weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung einzelner Gesichtspunkte des Umfangs des Zeugnistextes sowie der Formulierung der Leistung-und
Führungsbeurteilung.“

Lasse man die Angabe einer Notenstufe ausreichen, habe das zur Folge, dass es in der Hand des Arbeitnehmers liege,  „ . . . durch die ungenaue Formulierung seines Leistungsbegehrens den Streit in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, in dem sich der Arbeitgeber unter Androhung von Zwangsmaßnahmen unklaren Handlungspflichten ausgesetzt sehe.“
 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Auch dieses Gericht geht davon aus, dass eine Zwangsvollstreckung nur möglich ist, wenn sich aus dem Vergleich hinreichend klar ergibt, welche konkrete Leistung der Arbeitgeber zu erbringen hat.
Aber anders als das höchste deutsche Arbeitsgericht hält das Landesarbeitsgericht die Angabe einer Notenstufe für ausreichend. Notwendig sei es nicht, alle vom Arbeitnehmer gewünschten Handlungen im Vergleich festzulegen. Vielmehr reiche aus, den beabsichtigten Erfolg zu beschreiben. Wie der Arbeitgeber diesen Erfolg herbeiführe, sei dann seine Sache. Deshalb sei die Festlegung einer Notenstufe hinreichend bestimmt. Jede sachkundige Person könne beurteilen, welcher Stufe der Notenskala ein erteiltes Zeugnis zuzuordnen sei. Notfalls müsse der Arbeitgeber sich kundigen Rat einholen.
 
Aus denselben Gründen sei unproblematisch, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber lediglich die „üblichen Dankes-, Wunsch-und Bedauernsformel“ in den Vergleich aufnehmen.
 

Das Ende vom Lied?

Die Entscheidungen der beiden Gerichte widersprechen einander. Aus diesem Grund hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf für den Arbeitgeber die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu gelassen. Wenn der Arbeitgeber diesen Weg verfolgt, muss das Bundesarbeitsgericht entscheiden, ob es an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält oder ob es sie aufgibt.

LAG Düsseldorf vom 18. Januar 2021  AZ: 13 TA 364/20

BAG vom 14. Februar 2017  AZ: 9 AZB 49/16