Gerichte müssen Kläger rechtzeitig über Termine informieren, damit diese sich rechtliches Gehör verschaffen können. Copyright by Adobe Stock/Mikael Damkier
Gerichte müssen Kläger rechtzeitig über Termine informieren, damit diese sich rechtliches Gehör verschaffen können. Copyright by Adobe Stock/Mikael Damkier

Der in Frankreich lebende deutsche Staatsbürger hatte Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland beantragt. Seinem Antrag gab der Beklagte nicht statt. Seiner Auffassung nach lag weder eine außergewöhnliche Notlage vor noch bestand ein Hindernis, nach Deutschland zurückzukehren. Auch die Verfahren beim Sozialgericht und dem Landessozialgericht blieben ohne Erfolg.
 

Der Kläger legte Beschwerde beim Bundessozialgericht ein

Der betroffene Kläger beschritt deshalb den Weg zum Bundessozialgericht. Dort legte er eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Er meinte, das Landessozialgericht habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen.
 
Der Kläger führte dazu aus, er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden. Das Gericht habe ihm zwar mitgeteilt, er solle in Deutschland einen Bevollmächtigten bestellen, dem die Post zugestellt werden könne. Auf etwaige Rechtsfolgen sei er jedoch nicht hingewiesen worden. Das Gesetz sehe vor, dass Post, die im Inland aufgegeben worden sei, innerhalb von zwei Wochen als zugestellt gelte. Das habe er nicht gewusst.
 

Der Kläger erhielt die Ladung zum Gerichtstermin zu spät

Er habe die Ladung zum Gerichtstermin erst zeitlich zusammen mit dem Urteil erhalten. Es sei ihm deshalb auch nicht möglich gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Damit habe das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.
 
Das Bundessozialgericht gab dem Kläger Recht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleiste, dass die Beteiligten zum gerichtlichen Verfahren herangezogen würden. Sie erhielten dort Gelegenheit, sich zu äußern, bevor eine Entscheidung ergehe. Den Beteiligten müsse unabhängig davon, ob sie sich zuvor bereits schriftlich geäußert hätten, im Gerichtstermin die Möglichkeit gegeben werden, ihren Standpunkt darzulegen.
 

Das Gericht teilt das Datum des Termins zur mündlichen Verhandlung zwei Wochen vorher mit

Zu diesem Zweck bestimme der Vorsitzende Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung. Er teile sie den Beteiligten in der Regel auch wenigstens zwei Wochen vorher mit. Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass sich ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stütze, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Das genüge dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
 
Gegen diese Grundsätze habe das Landessozialgericht verstoßen. Es habe durch Urteil entschieden, obwohl der Kläger daran gehindert gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er habe die Ladung nämlich erst zusammen mit dem Urteil erhalten. Dies sei nicht rechtzeitig vor dem Gerichtstermin gewesen. Dadurch habe das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht hören können.
 

Ladungen dürfen formlos durch normalen Brief versandt werden

Das Gericht habe die Ladung formlos, also ohne Zustellungsurkunde, per Post versandt. In diesem Falle sei nicht von vorne herein klar, dass und gegebenenfalls wann der Brief zugegangen sei. Der Bürger trage auch weder das Risiko eines Verlustes noch eine irgendwie sonst geartete Beweislast dafür, dass er Post nicht erhalten habe.
 
Die mündliche Verhandlung habe jedoch eine besondere Bedeutung im Gerichtsverfahren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass ein Beteiligter an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne, beeinflusse die anschließende gerichtliche Entscheidung. Das mache die gerichtliche Entscheidung angreifbar.
 

Das Landessozialgericht muss nun noch einmal verhandeln

Das Bundessozialgericht hob daher das Urteil des Landessozialgerichts auf. Es verwies den Rechtsstreit noch einmal zurück, sodass das Landessozialgericht nun unter Beachtung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör erneut verhandeln muss.

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Rechtliche Grundlagen

§ 184 ZPO

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.