Ein "Kuckuck" auf Corona-Soforthilfe? Copyright by Adobe Stock/Björn Wylezich
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Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 23 April 2020 beschäftigt.
 

Pfändung der Forderung gegen eine Bank

Wenn jemand seine Schulden nicht bezahlt, besorgt sich der Gläubiger ein gerichtliches Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Damit kann er die Zwangsvollstreckung betreiben. Eine Möglichkeit besteht dabei darin, ein Konto des Schuldners etwa bei einer Bank zu pfänden. Das bedeutet, dass die Bank das Guthaben in Höhe der Forderung des Gläubigers nicht mehr an den Schuldner auszahlen darf, sondern dem Gläubiger gutschreiben muss.
 

Der Gläubiger pfändet Kontoguthaben

Ein Steuerberater hatte gegen einen Klienten Honorarforderungen aus den Jahren 2014 und 2015. Da der Klient nicht zahlte, erwirkte der Steuerberater einen Vollstreckungsbescheid. Als auch weiterhin kein Geld floss, ließ der Steuerberater das Bankkonto seines Klienten pfänden.
 

Der Schuldner bekommt Corona-Soforthilfe

Der Klient des Steuerberaters bekam aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ als einmalige Pauschale eine Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro bewilligt. Im Bewilligungsbescheid hieß es unter anderem:
 „Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Minderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens . . . im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie . . .“

 

Die Bank verweigert eine Auszahlung

Als der Klient des Steuerberaters seine Soforthilfe verlangte, sagte die Bank “nein“. Sie verwies darauf, dass das Konto, auf das die Soforthilfe gekommen war, gepfändet sei. Deshalb dürfe sie, die Bank, das Geld nicht mehr an ihn auszahlen.
 

Der Klient des Steuerberaters wehrt sich

Er beantragte beim Amtsgericht die Pfändung auf seinem Konto in Höhe von 9000 Euro aufzuheben und die den entsprechenden Betrag freizugeben.
Das Amtsgericht gab ihm Recht.
Gegen diesen Beschluss legte der Steuerberater sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein.
 

Die rechtliche Lage

Nach der Zivilprozessordnung  „. . . kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung . . . aufheben . . ., wenn die Maßnahme unter Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.“
 

Die Unpfändbarkeit des Anspruchs

Nach Auffassung des Landgerichts ist von einer besonderen Härte auszugehen, weil der Anspruch des Klienten gegen seine Bank von vornherein gar nicht pfändbar sei. Die Pfändbarkeit scheitere daran, dass die Gewährung der Soforthilfe an eine ganz bestimmte Absicht gebunden sei. Bekäme der Steuerberater das Geld, wäre das mit dem eigentlichen Zweck der Soforthilfe unvereinbar. Denn der bestehe ausschließlich in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung aktueller Liquiditätsengpässe. Dagegen sei die Tilgung von „Altschulden“ gerade nicht der Sinn einer Corona-Soforthilfe.
 

Das Ergebnis

Das Landgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das bedeutet, dass die Bank die Corona-Soforthilfe an den Klienten des Steuerberaters auszahlen muss. Der Steuerberater seinerseits kann nur darauf hoffen, dass er später auf andere Weise in das Vermögen des Schuldners vollstrecken kann.
Der Beschluss des Landgerichts Köln ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

LG Köln, Beschluss vom 23. April 2020 – 39 T 57/20