Zum Arbeits- oder zum Landgericht? Copyright by patma145/Adobe Stock
Zum Arbeits- oder zum Landgericht? Copyright by patma145/Adobe Stock

Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2019 beantwortet.

Schauspielerin verlangt Mindestlohn

Eine Schauspielerin wirkte in mehreren Aufführungen eines Veranstalters mit. Dieser Veranstalter war der Auffassung, er habe mit der Schauspielerin einen Honorarvertrag geschlossen. Deshalb sei ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und ihm nicht entstanden.
Die Schauspielerin war der Auffassung, sie sei Arbeitnehmerin des Veranstalters. Deshalb habe sie sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser sei wesentlich höher als die Vergütung, die sie vom Veranstalter erhielt.

Schauspielerin klagt ihren Anspruch ein

Entsprechend ihrer Rechtsauffassung klagte die Schauspielerin beim Arbeitsgericht.
Dieses Gericht war der Meinung, es sei für die Klage nicht zuständig. Deshalb hat es den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen.
Gegen diesen Beschluss legte die Schauspielerin sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Deshalb hatte das Landesarbeitsgericht darüber zu entscheiden.

Landesarbeitsgericht gibt der Klägerin recht

Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig für bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin und der Veranstalter hatten unterschiedliche Auffassungen zur Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Das sei aber nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes unerheblich. Es komme nicht einmal darauf an, ob die Klägerin das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses schlüssig behauptet. Vielmehr eröffne die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folge in derartigen Fällen schon aus dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin ihre Arbeitnehmereigenschaft behaupte und der klageweise geltend gemachte Mindestlohnanspruch nur dann begründet sein könne, wenn die Klägerin als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig gewesen sei.

Das Landesarbeitsbericht bezieht sich in seiner Begründung zudem auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2019. Danach spreche für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, dass eine Verweisung an das Landgericht sinnlos sei, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliege. Denn dann sei der Rechtsstreit von vorn herein aussichtslos. 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2019; AZ 12 Ta 2007/19
Bundesarbeitsgericht vom 21. Januar 2019; AZ 9 AZB 23/18

Rechtliche Grundlagen

Arbeitsgerichtsgesetz § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;

. . .