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Der Ausdruck ‚deutsche` ist in Anführungszeichen gesetzt, weil es Deutschland oder ein Deutsches Reich vom Ende des Heiligen römischen Reichs Deutscher Nation 1806 bis zur Reichsgründung 1871 nicht gab.

Der Absolutismus

Während des 17. und 18. Jahrhunderts war der Absolutismus in fast ganz Europa verbreitet. Bei dieser Regierungsform ist eine einzelne Person Träger der gesamten Staatsgewalt. Er übt eine nicht kontrollierbare Macht aus. Der Kaiser, König oder Fürst erlässt rechtliche Regelungen. Er ist die Spitze der Verwaltung und oberster Richter. Die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die ausführende Gewalt (Exekutive) und richterliche Gewalt (Judikative) liegen allein in seiner Hand. Frankreichs Sonnenkönig Ludwig der XIV. hat es auf den Punkt gebracht: „Der Staat bin ich!“
Daraus folgt, dass der Herrscher entweder selbst Recht sprechen kann. Oder er benennt nach Belieben Personen, die dies tun sollen. Genauso beliebig kann er diese Personen aber auch wieder ab- und ersetzen. Grundlage hierfür bildete die damals herrschende Auffassung, dass zwischen Fürsten und Beamten ein Lehens- bzw. Vertragsverhältnis auf privatrechtlicher Basis besteht. Die Beamtenschaft und somit auch die Richter unterschieden sich von den restlichen Bediensteten nur dadurch, dass sie Hoheitsrechte ausübten.
Diese „Richter“ waren also nicht an Recht und Gesetz, sondern allein an die Weisungen des Herrschers gebunden. Gegen ihre Entscheidungen gibt es keine Rechtsmittel.

Die Aufklärung

Als geistige und soziale Gegenbewegung zum Absolutismus entwickelte sich die Aufklärung. Zentrale Inhalte dieser Bewegung waren unter anderem der Appell an die Vernunft des Menschen, die Beschäftigung mit den Naturwissenschaften und die Forderung nach Emanzipation des Bürgertums durch Bildung und Bürgerrechte.
Charles de Secondat, Baron de Montesquieu, stellte 1748 im Zuge der Aufklärung die Forderung nach einer Gewaltenteilung auf. Legislative, Exekutive und Judikative sollten Teile der Staatsgewalt sein, die unabhängig voneinander bestehen und agieren.
Daraus ist abzuleiten, dass Richter*innen in die Lage zu versetzen sind, ihrer Tätigkeit unabhängig von gesetzgebender und vollziehender Gewalt nachzugehen. Und, dass ihre Entscheidungen nicht weiter willkürlich, sondern vorherseh- und berechenbar sind.
Insbesondere in Frankreich fand Montesquieus Idee von der Gewaltenteilung im Zuge der französischen Revolution große Zustimmung.

Die Frankfurter Reichsverfassung von 1849

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts schwappten die Ideen der französischen Revolution nach Deutschland über. Das Bürgertum, das bereits über wirtschaftliche Macht verfügte, wollte auch an der politischen Entscheidungsfindung teilnehmen. Diese Bestrebungen führten im so genannten Vormärz zur Frankfurter Reichsverfassung von 1849.
Danach sollte eine konstitutionelle Monarchie entstehen. Ein Erbkaiser ernennt verantwortliche Reichsminister (Exekutive). Für die Gesetzgebung (Legislative) ist der Reichstag mit zwei Kammern zuständig. Eine der beiden Kammern, das Volkshaus, ist mit allgemein und frei gewählten Abgeordneten besetzt. Der Kaiser kann ein aufschiebendes Veto gegen einzelne Gesetze einlegen.
Im Hinblick auf die Judikative regelt die Frankfurter Reichsverfassung, dass alle Gerichtsbarkeit vom Staate ausgeht und die Gerichte die richterliche Gewalt selbstständig ausüben. Damit ist klargestellt, dass es einen bestimmenden Einfluss des Kaisers auf die Rechtsprechung nicht geben darf. Dies wird in einer weiteren Bestimmung der Frankfurter Reichsverfassung konkretisiert. Dort heißt es, dass keine Richter, „außer durch Urtheil und Recht von seinem Amt entfernt, oder im Rang und Gehalt beeinträchtigt werden“ darf. Außerdem ist es nicht möglich, einen Richter „wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluss in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen“ an eine andere Stelle oder in den Ruhestand zu versetzen.
Die Frankfurter Reichsverfassung nimmt also den Gedanken der Gewaltenteilung auf und gibt sowohl der sachlichen als auch persönlichen richterlichen Unabhängigkeit den Rang eines verfassungsmäßig garantierten Rechts.
Aber das Bürgertum konnte sich gegen den Adel insbesondere der Großmächte Preußen, Österreich und Bayern nicht durchsetzen. Die Frankfurter Reichsverfassung von 1849 blieb ein Stück Papier.

Die Verfassung von 1871

Nach dem Ende des deutsch-französischen Krieges verlas Otto von Bismarck am 18. Januar 1871 in Versailles die Kaiserproklamation. Am 4. Mai 1871 trat dann die Bismarck`sche Reichsverfassung in Kraft.
Danach war das Deutsche Reich ein von Preußen dominierter Bundesstaat. Der Kaiser als Staatsoberhaupt ernennt Staatssekretäre und vergibt Reichsämter. Er ist also der Kopf der Exekutive. Für die Gesetzgebung sind der allgemein, gleich, direkt und geheim gewählte Reichstag und der Bundesrat als Vertretung der Einzelstaaten zuständig.

Das Gerichtsverfassungsgesetz von 1897

In der Verfassung selbst finden sich keine Regelungen im Hinblick auf die rechtsprechende Gewalt. Aber bereits Ende 1869 hatte Bismarck den Auftrag gegeben, ein einheitliches Gerichtsverfassungsgesetz für den Norddeutschen Bund auszuarbeiten. Dieses Gesetz trat dann am 1. Oktober 1879, also nach der Reichsgründung in Kraft. Sein erster Paragraf lautet:
„Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetze unterworfene Gerichte ausgeübt.“
Damit war klargestellt, dass die Gerichtsbarkeit von Legislative und Exekutive unabhängig sein sollte.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit übten Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht aus. Auch ein Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich nahm seine Arbeit auf. Bei den Bundesstaaten arbeiteten Verwaltungsgerichte. Ein Reichsverwaltungsgericht gibt es aber erst ab 1942.

Die Unabhängigkeit der Richter

Zum Schutz der Unabhängigkeit von Richtern regelt das Gesetz außerdem, dass die Ernennung der Richter auf Lebenszeit erfolgt. Außerdem können Richter  „wider ihren Willen nur Kraft richterliche Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt werden.“
Das schien die richterliche Unabhängigkeit zu garantieren. Aber für die Gerichtsbarkeit waren die einzelnen Bundesstaaten zuständig. Sie hatten die Möglichkeit, Richter vorläufig ihres Amtes zu entheben. Außerdem konnten die Justizverwaltungen der Bundesstaaten für Richter bei einer  „ … Veränderung der Organisation der Gerichte oder ihre Bezirke . . . unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts . . . “  verfügen. Von einer tatsächlichen richterlichen Unabhängigkeit konnte also kaum die Rede sein.

Die Hilfsrichter

Das Gerichtsverfassungsgesetz sah zudem vor, dass die Bundesstaaten Regelungen  „ . . . zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte . . .“ treffen durften.
An Studium und Referendariat der Juristen schloss sich ein fünfjähriger Hilfsrichter-Dienst an. Erst danach war eine Ernennung zum Richter möglich. Die Justizverwaltung des Bundesstaates konnte diese Hilfsrichter jederzeit wieder entlassen. Wer sich also in der Hilfsrichter-Zeit als missliebig erwies, hatte keine Chance auf eine Richterstelle.

Zusammenfassung

Auch wenn die Gewaltenteilung und eine unabhängige Richterschaft durch die Verfassung und das Gerichtsverfassungsgesetz garantiert scheinen, hat die Exekutive reichlich Möglichkeit, in die Unabhängigkeit der Richterschaft einzugreifen.

Die Weimarer Reichsverfassung

Nachdem der Erste Weltkrieg verloren war und der Kaiser abgedankt hatte, scheiterten mehrere Versuche, eine Räterepublik zu installieren. Insbesondere die deutsche Wirtschaft und „Kaisertreue“ bekämpften derartige Bestrebungen. Im März 1919 gab die Reichsregierung den Auftrag, gegen die Räte in ganz Deutschland vorzugehen. Reichswehr und Freikorps-Soldaten lösten die Räterepubliken gewaltsam auf. Bereits am 11. August 1919 trat die am Parlamentarismus orientierte Weimarer Verfassung in Kraft.

Die demokratische Orientierung

Die Weimarer Verfassung orientierte sich an der Herrschaftsform der Demokratie. Dies kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass die wahlberechtigten Bürger und erstmals auch die Bürgerinnen sowohl die Abgeordneten des Reichstags als auch den Reichspräsidenten in allgemeiner, geheimer, unmittelbarer und gleicher Wahl bestimmten. Auch die ausdrückliche Auflistung von Grundrechten weist ebenfalls in diese Richtung.

Die Gewaltenteilung

Für die Gesetzgebung waren Reichsrat und Reichstag zuständig. Der Reichstag wählte den Reichskanzler und auf dessen Vorschlag die Reichsminister. Eine direkte Einflussnahme der Exekutive auf die Gesetzgebung sah die Verfassung nicht vor. Dasselbe gilt für die Gerichtsbarkeit. Lediglich der Reichsrat und der Reichspräsident hatten ein Vorschlagsrecht im Hinblick auf die Besetzung des Reichsgerichts.

Unabhängigkeit der Richter

Im Gegensatz zur Verfassung des Kaiserreiches ist in der Weimarer Verfassung ein eigener Abschnitt mit der Überschrift „Die Rechtspflege“ zu finden.
Im ersten Artikel des Abschnitts  „Die Rechtspflege“  ist zu lesen:
„Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“
Der übernächste Artikel lautete:
„Die Richter . . . können wider ihren Willen nur Kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.“  Hier hat die Weimarer Verfassung also die Formulierung der Verfassung aus dem Kaiserreich übernommen.

Die Gerichtszweige

Die ordentliche Gerichtsbarkeit übten Amts-, Land-, und Oberlandesgerichte sowie das Reichsgericht aus. Der dritte Zivilsenat dieses Gerichts fungierte als „Reichsarbeitsgericht“.
Außerdem sah die Weimarer Verfassung vor, die Militärgerichtsbarkeit in Friedenszeiten aufzuheben. Zusätzlich mussten  „Im Reiche und in den Ländern . . . Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden bestehen.“

Zusammenfassung

Die Weimarer Verfassung enthält - auch - im Hinblick auf die Gerichtsbarkeit die bis dahin fortschrittlichsten Regelungen. Aber die einschlägigen Artikel teilten das Schicksal der gesamten Verfassung. Sie widersprachen dem reaktionären Gedankengut alter Herrschaftseliten, der Wirtschaft und leider auch weiter Teile der Bevölkerung. Und sie änderten nichts daran, dass die Rechtsprechung sich inhaltlich von der des Kaiserreiches nur in Ausnahmefällen unterschied. Dies zeigte sich beispielsweise darin, dass von den Verantwortlichen für den Kapp-Putsch von 1920 lediglich einer relativ milde bestraft wurde. Zur Strafzumessung führt das Reichsgericht unter anderem aus:
„Bei der Strafzumessung sind dem Angeklagten, der unter dem Banne selbstloser Vaterlandsliebe und eines verführerischen Augenblicks dem Rufe von Kapp gefolgt ist, mildernde Umstände zugebilligt worden.“

Die Zeit des Nationalsozialismus

In der Zeit von 1933 - 1945 änderten sich Organisation und Inhalt richterlicher Entscheidungen grundlegend.

Das Ermächtigungsgesetz

Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 vereinigte Exekutive und Legislative in der Hand des „Führers“. Er erklärte die nationalsozialistische Weltanschauung als allein bindend für die Gerichtsbarkeit. Damit war jede Form der Gewaltenteilung ausgeschaltet.
Nach dem deutschen Beamtengesetz bestand die Verpflichtung zu einem Treueeid dem „Führer“ gegenüber. Die Entscheidungen der Richter hatten sich daran zu orientieren. Allein die Verweigerung des Eides hätte zur Entlassung geführt.

Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums

Bereits das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 hatte die Entlassung von Richtern auch in Fällen ermöglicht, die das bis dahin geltende Recht nicht vorsah. Außerdem legt das Gesetz fest, dass Richter nicht-arischer Abstammung in den Ruhestand zu versetzen sind. Dasselbe galt für Richter, die unter dem Verdacht standen, nicht rückhaltlos für den nationalen Staat einzutreten.

Der Reichstagsbeschluss

Am 27. April 1942 hielt der „Führer“ eine Rede vor dem Reichstag. Er warf der Richterschaft „unnationalsozialistische Urteile“ vor. Jeder Richter, der das Gebot der Stunde nicht erkennen würde, sei zu entlassen. Für sich reklamiert der „Führer“, jeden Deutschen jederzeit  „seines Amtes entheben zu können.“
Der Reichstag bestätigte die vom „Führer“ geforderten Rechte per Akklamation.

Zusammenfassung

Der „Führer“ schaltete die Gerichtsbarkeit im nationalsozialistischen Sinne gleich. Sie war ihm auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Richter existierten nicht mehr.

Das Grundgesetz

Das Grundgesetz trat am 24. Mai 1949 in Kraft. Viele seiner Regelungen resultieren aus dem Wunsch, Lehren aus der nationalsozialistischen Vergangenheit zu ziehen.
So ist wesentlicher Bestandteil der Verfassung, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden sind.

Gewaltenteilung und Ewigkeitsklausel

Um die verheerenden Folgen des „Führerprinzips“ zu vermeiden, entschloss sich der Parlamentarische Rat, das Prinzip der Gewaltenteilung (wieder) einzuführen.
Konsequent heißt es deshalb in Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Damit ist klargestellt, dass Legislative, Exekutive und Judikative voneinander unabhängige Teile der Staatsgewalt sind.
Diese Regelung erschien dem parlamentarischen Rat so wichtig, dass er sie in die „Ewigkeitsklausel“ aufnahm. Danach ist unter anderem eine Änderung der in Artikel 20 Grundgesetz niedergelegten Prinzipien unter keinen Umständen und in keiner Weise möglich.

Rechtliche Stellung der Richter*innen

Auch hier ist die Regelung des Grundgesetzes unmissverständlich:
„Die Richter sind unabhängig und nur den Gesetzen unterworfen.“
Das bedeutet, dass niemand außer den Richter*innen Gerichtsverfahren entscheidet. Niemand kann also auf die Entscheidung der Richter*innen Einfluss nehmen. Und es bedeutet, dass Richterinnen weder Entlassung noch Versetzung befürchten müssen.
Die Richter*innen sind unter anderem berufen zu kontrollieren, ob sich die Exekutive an Recht und Gesetz und die Legislative an die Verfassung gehalten hat. Darüber hinaus ist auch eine richterliche Rechtsfortbildung in engen Grenzen erlaubt.

Organisation der bundesrepublikanischen Gerichte

Wie die bundesrepublikanische Gerichtsbarkeit organisiert ist, ergibt sich aus der Darstellung


Übernationale Gerichte

Einfluss auf die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland hat darüber hinaus der europäische Gerichtshof in Luxemburg. Er ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union. Jeder Mitgliedstaat entsendet eine*n Richter*in nach Luxemburg. Der europäische Gerichtshof hat die Aufgabe, für eine einheitliche Auslegung des Rechtes in der Europäischen Union zu sorgen.
Demgegenüber ist es die Aufgabe des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, zu überprüfen, ob alle Unterzeichnerstaaten die Europäische Menschenrechtskonvention einhalten. Jeder Unterzeichnerstaat ist durch eine*n Richter*in vertreten. Der Sitz des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist Straßburg.

Verfassungsanspruch und Verfassungswirklichkeit

Die absolute Unabhängigkeit der Justiz ist der Anspruch, den das Grundgesetz formuliert. Ob und in welchem Umfang die Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland diesem Anspruch genügt, ist nicht Inhalt dieses Artikels.
In diesem Zusammenhang sei aber auf einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden an den Europäischen Gerichtshof verwiesen. Darin stellt ein Verwaltungsrichter ernsthaft die Frage, ob er tatsächlich an einem unabhängigen Gericht arbeite.
Der für diese Frage relevante Teil des Vorlagebeschlusses ist in der Anlage zu finden.

Hier finden Sie den relevanten Teil des Vorlagebeschlusses