Die Gesetz schreiben genau vor, welche Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Copyright by Adobe Stock / grafikplusfoto
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Der Kläger des Verfahrens hatte „Revision“ beim Bundessozialgericht eingelegt. Seinen früheren Prozessbevollmächtigten wollte er nicht mehr weiter beauftragen. Mit der von ihm eingelegten Revision beantragte er gleichzeitig, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Auf die Rechtsmittelbelehrung kommt es an

Das lehnte das Bundessozialgericht jedoch ab. Das Urteil, gegen welches sich der Kläger richtete, habe eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Ausweislich dieser Rechtsmittelbelehrung hätte der Kläger eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen müssen. Das erläutere das Urteil auch ausdrücklich.

Der Kläger habe jedoch „Revision“ eingelegt. Er habe damit ausdrücklich ein Recht verfolgt, das ihm ausweislich des Urteils so nicht zugestanden habe. Dieses Rechtsmittel biete deshalb auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hatte die Revision ausdrücklich erklärt

Zwar könne das Gericht erkennen, dass der Kläger sich gegen eine Entscheidung des vorhergehenden Gerichtes, nämlich des Hessischen Landessozialgerichts, wenden wollte. Die ausdrückliche Erklärung des Klägers könne jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er statt der Revision eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen wollte. Seine Erklärung könne das Gericht auch nicht in das richtige Rechtsmittel umdeuten.

Nur mehrdeutige Erklärungen können ausgelegt werden

Eine Auslegung käme nämlich nur in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig sei. Der Kläger habe jedoch ausdrücklich und ausschließlich nur eine „Revision“ eingelegt. Das sei keineswegs mehrdeutig. Auch das gewünschte Ziel, die Revision zuzulassen, ergebe sich aus der Antragsschrift nicht. Das hätte zumindest darauf hindeuten können, dass das Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet worden sei.

Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Wahrheit eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision einlegen wollte.

Eine Verwechslung oder ein Irrtum machen eine Umdeutung möglich

Die Revisionsschrift des Klägers könne auch nicht umgedeutet werden. Der Kläger habe das Rechtsmittel, welches er einlegen wollte, ausdrücklich genannt. Das Gericht könne daher weder eine Verwechslung noch einen Irrtum annehmen. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Kläger rechtskundig vertreten werde oder nicht.

Die privatschriftlich vom Kläger eingelegte Revision sei unzulässig. Im Übrigen könnten nur zugelassene Prozessbevollmächtigte Rechtsmittel beim Bundessozialgericht einlegen.

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