Die Verfahrensvorschriften sehen vor, dass nur ein richtig verkündetes Urteil rechtliche Wirkung hat. Copyright by Abe Mossop/fotolia.
Die Verfahrensvorschriften sehen vor, dass nur ein richtig verkündetes Urteil rechtliche Wirkung hat. Copyright by Abe Mossop/fotolia.

Im Ergebnis führte dieser Fehler dazu, dass das Landesarbeitsgericht (LAG) den Rechtsstreit eines Außendienstmitarbeiters, vertreten von der DGB Rechtsschutz GmbH, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hat.
Das Arbeitsgericht hatte schon im vergangenen Herbst über die Arbeitgeberkündigung entschieden und die Kündigung für wirksam erachtet.
 

Panne bei der Urteilsverkündung

Bei der Urteilsverkündung gab es eine Panne, die zunächst niemand bemerkte: Laut Gerichtsprotokoll sollte - wie durchaus üblich - das Urteil im Anschluss an den Kammertermin „am Schluss der Sitzung“ verkündet werden. Dem Gerichtsprotokoll der Kammersitzung ließ sich auch durchaus entnehmen, dass das Gericht so vorgegangen war.
 
Aber: Dieses Protokoll enthielt gleichzeitig auch einen handschriftlichen richterlichen Vermerk, wonach eine Verkündung erst am Folgetag erfolgt war.
 

Keine ordnungsgemäße Urteilsverkündung

Durch diesen Vermerk ließ sich eine ordnungsgemäße Verkündung wie beabsichtigt am Verhandlungstag nicht mehr durch das Protokoll beweisen.
 
Aber auch für den folgenden Tag, an dem laut handschriftlichen Richtervermerk verkündet worden war, war eine ordnungsgemäße Urteilsverkündung nicht nachweisbar. Denn darüber existierte ja schließlich gar kein Protokoll. Der handschriftliche Richtervermerk allein war nicht in diesem Sinn zu bewerten.
 

Zustellung des Urteils ersetzt nicht die Verkündung

Zwar hatte das Gericht anschließend beiden Prozessparteien ordnungsgemäß Urteilsausfertigungen zugestellt. Dies konnte jedoch die fehlende förmliche Urteilsverkündung nicht ersetzen oder heilen.
 
Fazit: Aufgrund fehlender Urteilsverkündung liegt nur ein wirkungsloses Nichturteil vor. Das LAG musste den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Das musste sich noch einmal mit der Kündigungssache des Außendienstmitarbeiters befassen. Das Ergebnis war kein anderes.

 
Das Urteil des LAG Hamm können Sie hier nachlesen:
 
Jeder hat ein Recht auf den gesetzlichen Richter.
Und wenn der Richter einmal einschläft?
Zum Arbeitsgerichtsverfahren haben wir auch ein Quiz:
Und wenn auch Sie einmal ehrenamtlicher Richter werden wollen, haben wir hier Infos:

Das sagen wir dazu:

Sicher wird jetzt der eine oder die andere Leser*in verständnislos den Kopf schütteln und sich fragen, ob der Aufwand eines neuen Verhandlungstermins in erster Instanz wirklich gerechtfertigt ist. Schließlich ändert ja der Zeitpunkt der Urteilsverkündung nichts am Urteilsinhalt. Und es tut keiner Partei weh, wenn die Verkündung nicht am Ende der Gerichtssitzung erfolgt ist, sondern erst am nächsten Morgen. Und schließlich war ja das Urteil ordnungsgemäß allen Beteiligte zugestellt worden.
 

Verfahrensvorschriften dienen der Rechtsstaatlichkeit

Dem ist aber entgegenzuhalten: Verfahrensvorschriften sind dazu da, um ein einheitliches und vor allem rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten. Jeder noch so kleinen Abweichung oder laxen Handhabung ist deshalb von vornherein ein Riegel vorzuschieben.
 
Es ist also absolut zu begrüßen, dass das Berufungsgericht den kleinen Fehler so folgenschwer „ahndet“. Schließlich garantieren Verfahrensvorschriften ein faires und rechtsstaatliches Verfahren.
 

Auch Richter sind nicht fehlerfrei

Und noch etwas: Für Häme über den richterlichen Fehler bei der Verkündung des Urteils ist absolut kein Raum. Auch Richter sind Menschen, denen - wie uns allen - gelegentlich ein Fehler unterläuft.
 
Vielmehr ist es zu begrüßen, dass unser Rechtssystem so gut funktioniert und auch kleinste Fehler bemerkt und korrigiert werden.