Merkzeichen „B“ bei Asperger – Syndrom? Copyright by Adobe Stock/magele-picture
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Der minderjährige Kläger leidet unter einem Asperger-Syndrom und einem Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS). Er beantragte die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und unter anderem auch das Merkzeichen „B“ für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson.

Die Stadt Krefeld stellte einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest sowie die Voraussetzungen für des Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit). Die Voraussetzungen für das von dem Kläger begehrte Merkzeichen "B" seien nicht gegeben. Eine Begleitperson im Straßenverkehr sei nicht notwendig, da nicht das Vollbild eines Autismus vorliege. Bei einem Grad der Behinderung von unter 80 komme zudem nur ausnahmsweise das Merkzeichen "B" in Betracht. Dagegen wandte sich der Kläger, indem er Klage beim Sozialgericht (SG) erhob. Er begründete diese damit, dass er den Schulweg ohne Begleitung nicht bewältigen könne.

Regelmäßige Anwesenheit einer Begleitperson erforderlich?

Das SG Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers, die durch ein Sachverständigengutachten untermauert wurde. In seiner Entscheidung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer Autismus-Spektrum-Störung leide. Diese mache es ihm unmöglich, ohne fremde Hilfe ein stärker frequentiertes öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Der Kläger könne lediglich in leere oder gering frequentierte Verkehrsmittel einsteigen und mit ihnen fahren. Wegen seiner erkrankungsbedingten Verhaltensstörungen und Ängste müsse er bei stärkerer Frequentierung so lange warten, bis ein nahezu leeres Verkehrsmittel komme. Er sei deshalb auf die Anwesenheit einer Begleitperson angewiesen. Der Kläger erfülle somit neben einer Schwerbehinderung und dem Merkzeichen "H“ alle Voraussetzungen für das Merkzeichen "B". Eine gesetzliche Grundlage dafür, einen Mindest-GdB von regelmäßig 80 zu fordern, wie die Beklagte dies tut, gebe es nicht.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6.3.2020