Die Mühlen der Verwaltung mahlen bekanntlich oft langsam. Deshalb ist es nicht außergewöhnlich, wenn Überweisungen auch nach dem Tod eines Versicherten weiter laufen. Das gilt für Rentenzahlungen ebenso wie für die Abbuchung von Mieten und Nebenkosten.
 

Die Rentenversicherte zahlte auch nach dem Tod des Versicherten weiter

Das Bundessozialgericht verhandelte im Fall eines verstorbenen Versicherten, dessen Rentenversicherung nach seinem Tod die Erwerbsminderungsrente an die Bank überwiesen hatte. Von dieser Rente, die eigentlich nicht mehr gezahlt werden durfte, ging im Rahmen eines Lastschriftverfahrens die Miete an eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft ab.
 
Die Rentenversicherung forderte von der Bank die Rückzahlung der Miete, die diese nach dem Tod des Versicherten an den Vermieter ausgezahlt hatte. Die Bank zahlte jedoch nur das vorhandene Guthaben aus. Sie erteilte außerdem Auskünfte über die Umsätze auf dem Konto des Verstorbenen.
 

Die Rentenversicherung verklagte die Wohnungsbaugesellschaft

Die Rentenversicherung nahm daraufhin die Wohnungsbaugesellschaft in Anspruch. Diese sollte den Restbetrag der Rente zurückzahlen. Zwischenzeitlich wurde ein Nachlassverwalter bestellt. Dieser gab die Lastschrift zwar zurück. Die Rentenversicherung bekam aber einen Teil ihres Geldes nicht mehr zurück.
 
Daraufhin klagte der Träger der Rentenversicherung gegen den Vermieter. Der habe zu viel Geld erhalten und sei zur Rückzahlung der Rente verpflichtet. Das ergebe sich aus dem Gesetz.
 

Nicht nur die Bank muss zurückzahlen

Das Gesetz sehe nämlich vor, dass die Personen zur Rückzahlung verpflichtet seien, die Geldleistungen nach dem Tod eines Versicherten in Anspruch genommen bzw. durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges Zahlungsgeschäft erhalten hätten. Das gelte nicht nur für die Bank, die die Zahlung vorgenommen habe. Die Rentenversicherung müsse ihre Erstattungsansprüche durch einen Bescheid geltend machen. Habe ein Geldinstitut bereits eine Zahlung vorgenommen, sei es zur Auskunft darüber verpflichtet.
 
Das Risiko, dass Rentenzahlungen fehlschlagen und in der Folge rückabgewickelt werden müssten, werde dadurch auch auf andere Personen übertragen, sagt das Bundessozialgericht nun. Verantwortlich seien durchaus auch die Empfänger der überzahlten Geldleistung. Dazu nehme das Gesetz einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner Beziehung zur Bank Anteil habe. Davon betroffen seien auch Personen, die in den Zahlungsverkehr einbezogen seien, ohne selbst nähere Informationen zu haben.
 

Geldleistungen der Rentenversicherung nach dem Tod werden unter Vorbehalt erbracht

Das Bundessozialgericht stellte in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass Geldleistungen unter Vorbehalt erbracht worden seien, wenn sie für die Zeit nach dem Tod eines Versicherten auf dem Konto eines Bankinstituts eingingen. Auch das bestimme das Gesetz. Des Geldinstituts müsse diesen Betrag grundsätzlich zurück überweisen. Das gelte immer dann, wenn die Rentenversicherung eine Leistung zurückfordere, die sie zu Unrecht erbracht habe.
 
Eine Pflicht zur Rücküberweisung bestehe lediglich nicht, wenn über den Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei.
 

Die Rentenzahlung erfolgte zu Unrecht

Die Rente des Verstorbenen sei zu Unrecht auf das Bankkonto gelangt. Verstorbene hätten keinen eigenen Rentenanspruch mehr. Die Rentenversicherung habe das Geld zu einem Zeitpunkt zurück verlangt, in welchem die Bank hierüber noch nicht anderweitig verfügt habe.
 
Eine „anderweitige Verfügung“ liege nämlich erst bei jedem abgeschlossenen banküblichen Zahlungsgeschäft zulasten des betreffenden Kontos vor. Wann der Versicherte gestorben sei, sei dabei ohne Bedeutung.
 
H2 Die Zahlung war noch nicht abgeschlossen
 
Das Lastschriftverfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen, als die Rentenversicherung das Geld zurückgefordert habe. Die Bank habe die Lastschrift nämlich rückabgewickelt. Die Belastung auf dem Konto des Versicherten habe daher keinen Bestand gehabt. Auf dem Konto sei eine Gutschrift eingegangen.
 
Wolle ein Geldinstitut sich darauf berufen, einen Geldbetrag bereits ausgezahlt zu haben, komme es ganz wesentlich auf den Zeitpunkt an. Hier sei bei Eingang der Rückforderung die Zahlung durch die Bank bereits ausgeführt worden. Die Bank könne sich darauf jedoch nicht berufen. Die Rückbuchung der Miete habe das Konto nämlich wieder auf den Stand gebracht, auf welchem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung an jenem Tag gefunden habe.
 

Die Bank hatte die Pflicht zur Rückzahlung

Die Rentenversicherung hätte zunächst mit der Bankverbindung aufnehmen müssen. Die Bank wäre sodann verpflichtet gewesen, ihr Auskunft zu erteilen, ob und inwiefern es zu einer Rückbuchung gekommen sei.
 
Die Bank habe die Lastschrift zwar schon vorgenommen ausgeführt gehabt, sei jedoch in der Lage gewesen, diese zurück zu buchen, nachdem sich der Nachlassverwalter eingeschaltet habe. Das Konto sei daher mit der Lastschrift nicht mehr belastet gewesen. Damit stehe fest, dass das Lastschriftverfahren zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen sei. In dieser Situation habe die Bank selbst die Pflicht zur Rückzahlung.
 
Die Rentenversicherung könne andere Personen zur Rückzahlung nur dann verpflichten, wenn kein vorrangiger Ansprechpartner gegeben sei. Hier hätte die Rentenversicherung die Bank vorrangig in Anspruch nehmen müssen. Die Bank wäre auch zur Rückzahlung verpflichtet gewesen. Einen Rückgriff auf den Vermieter durch den Rentenversicherungsträger hielt das Bundessozialgericht nicht für rechtens.

Das sagen wir dazu:

Im Falle des Todes eines Versicherten ist die Rechtslage bei der Überzahlung einer Rente nicht immer ganz einfach – wie der der Fall hier zeigt. Den Vermieter wird es gefreut haben, dass die Rentenversicherung ihn nicht in Anspruch nehmen durfte.

Einen Anspruch auf Rücküberweisung hat die Rentenversicherung nach dem Gesetz zu allererst immer gegenüber der Bank. Erst wenn dort rechtlich nichts zu machen ist, können andere Personen in Regress genommen werden. Und das ist gut so. Es dient dem Schutz von Privatpersonen, die meist erst ganz am Schluss Kenntnis davon erhalten, dass ihnen eine Zahlung nicht zusteht.

Das Geldinstitut, das die Zahlung demgegenüber ausführt, sitzt an der maßgeblichen Stelle. Hier steht und fällt die Frage, ob eine Überweisung rechtswirksam und abgeschlossen erfolgt ist. Ist das nicht der Fall, muss es dabei bleiben, dass die Rentenversicherung sich nur am Geldinstitut schadlos halten kann.

Rechtliche Grundlagen

§ 118 SGB VI

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,

können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.
(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.