Die Selbsteinschätzung weicht oft vom Gutachten ab. Gopyright by Adobe Stock/pikselstock
Die Selbsteinschätzung weicht oft vom Gutachten ab. Gopyright by Adobe Stock/pikselstock

Sie war schon etwas älter und nichts klappte mehr so richtig  - die Frau verkroch sich quasi in ihrem Haus und ging kaum noch vor die Tür. Selbst den Alltag konnte sie kaum noch bewältigen. Ihren Beruf als Helferin schaffte sie schon lange nicht mehr und ihr Arzt hatte sie schon viele Monate lang krankgeschrieben.
 

Da blieb ihr nur noch der Rentenantrag

Sie beantragte daraufhin die Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung zog anschließend mehrere Arztberichte und Gutachten bei. Sämtliche Mediziner vertraten die Auffassung, die Versicherte könne noch in einem gewissen zeitlichen Umfang körperlich leicht arbeiten.
 
Ihren Rentenantrag lehnte die Rentenversicherung schließlich ab. Mit der DGB Rechtsschutz GmbH zog sie schließlich vor das Sozialgericht in Mainz. Dort schilderte sie ihre Krankheiten ausführlich, so dass das Gericht sich dazu veranlasst sah, weitere Gutachten in Auftrag zu geben.
 

Die Gutachten waren alle negativ

Jedoch kamen auch diese Gutachten zu keinem anderen Ergebnis. Die Ärzte hielten sie noch für ausreichend leistungsfähig. Das Gericht wies daraufhin ihre Klage ab. Es nahm Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen. Um eine Rente bekommen zu können, müsse eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen.
 
Das sei dann der Fall, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten könnten. Die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes seien dabei maßgeblich. Außerdem müssten die notwendigen Beitragszeiten vorliegen.
 

Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich herabgesunken

Volle Erwerbsminderung liege vor, wenn die Leistungsfähigkeit eines*einer Versicherten auf unter drei Stunden herabgesunken sei. Das sehe das Gesetz so vor.
 
Ältere Versicherte, die vor 1961 geboren seien, könnten darüber hinaus eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Die Rentenversicherung zahle diese Rente, wenn der*die Versicherte krankheitsbedingt keine Tätigkeiten mehr verrichten könne, die gesunden Menschen mit gleichwertigen Fähigkeiten und einer ähnlichen Qualifikation noch möglich seien. Die Berufsunfähigkeit knüpfe damit an die Ausbildung an.
 

Die Klägerin ist nicht voll und auch nicht teilweise erwerbsgemindert

Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der Gutachten nicht voll und auch nicht teilweise erwerbsgemindert. Sie könne noch wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten. Sie habe zuletzt auch nur ungelernte Tätigkeiten verrichtet. Das Bundessozialgericht gehe für Ungelernte davon aus, dass sie sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müssten. Sie befänden sich in der untersten Stufe der möglichen Qualifizierung.
 
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin noch leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen verrichten. Sie sei deshalb auch nicht berufsunfähig.
 

Die Klägerin sah sich nicht in der Lage zu arbeiten

Die Klägerin selbst habe sich zwar nicht mehr in der Lage gesehen, weiter zu arbeiten.  Auch die Gutachter hätten bestätigt, dass sie unter einem erheblichen Leidensdruck stehe. Die Ärzte seien aber nicht in der Lage gewesen, die Beeinträchtigungen medizinisch nachzuvollziehen, die die Klägerin subjektiv empfinde.
 

Die Klägerin erlebt einen hohen Leidensdruck

Die Klägerin erlebe persönlich einen hohen Leidensdruck. Dafür sei von den Gutachtern aber eine objektive Ursache nicht gefunden worden. Zwar könne die Klägerin ihre letzte Arbeit nicht mehr ausüben. Diese sei körperlich schwer gewesen. Leichte Arbeiten seien aber durchaus noch sechs Stunden täglich möglich.
 
Das Gericht lehnte den Antrag der Klägerin daher ab. Deren Selbsteinschätzung blieb dabei im gerichtlichen Verfahren ebenfalls völlig außer Betracht.


Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Der Fall war durchaus üblich. Menschen, die ihr Leben lang zum Teil körperlich schwer gearbeitet haben, stellen irgendwann fest, dass es nicht mehr so weitergeht. Sie fühlen sich außerstande, noch einmal arbeiten zu gehen. Es folgt der Rentenantrag.

Im Rentenverfahren geht es dann aber überwiegend um objektive Kriterien. Gutachter prüfen den Menschen mit seinen Krankheiten und seinem Leidensdruck medizinisch umfassend. Da weichen Bewertungen oft voneinander ab. Hier hilft meist nur Eines: gut vorbereitet in ein Rentenverfahren gehen! Der eigene Arzt sollte hinter dem Patienten stehen. Heilverfahren bieten schon einmal erste Leistungseinschätzungen.

Und wenn es dann immer noch schlecht um die Erfolgsaussichten eines Rentenantrages steht, gibt es durchaus auch andere Wege. Hier ist es wichtig, sich auch schon im Vorfeld eines Rentenantrages umfassend zu informieren.