Nebenberuflicher Volleyballtrainer versicherungspflichtig? Copyright by Adobe Stock/auremar
Nebenberuflicher Volleyballtrainer versicherungspflichtig? Copyright by Adobe Stock/auremar

In dem vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall ging es um die Beantwortung der Frage, ob ein Diplom-Sportwissenschaftler, der nebenberuflich Volleyballspieler*innen eines Sportvereins trainiert, rentenversicherungspflichtig ist?
 
Von dem Sportverein wurde der Volleyballtrainer als "Nebenberuflicher Trainer/Übungsleiter" eingestellt. Unter vom 12.12.2013 vereinbarten die Vertragsparteien, dass er die Gruppe Volleyball
Herren I, Damen I und die weibliche Jugend U 18 trainieren soll. Als monatliche Vergütungen wurden für den Bereich der Senioren 340 Euro und für den Jugendbereich 180 Euro vereinbart.
 
In dem Vertrag wurde darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungsträger selbstständige Übungsleiter und Trainer, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, als rentenversicherungspflichtige Selbstständige im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI einzuordnen sind.
 
Am 16.4.2015 führte die beklagte Rentenversicherung (RV) eine Betriebsprüfung bei dem Sportverein durch. Hierbei wurde festgestellt, das Zahlungen des Sportvereins an den Volleyballtrainer in dem Zeitraum Januar 2014 bis November 2014 zwischen monatlich 1.040 EUR bis 1.580 Euro erfolgten
 
Im Rahmen dieser Betriebsprüfung stellte die RV eine Versicherungspflicht des Trainers in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Laut RV sollte der Trainer daher Beiträge in Höhe von rund 7300 Euro bezahlen. Mit dieser Entscheidung war er aber nicht einverstanden. Nach erfolglosen
Widerspruchsverfahren erhob er Klage beim Sozialgericht (SG) Köln mit Erfolg. Das SG stellte fest, dass der Kläger nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
 

Rentenversicherungsträger legt Berufung ein

Gegen die Entscheidung des SG Köln legte der beklagte Rentenversicherungsträger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ein.
 
Unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung bestätigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung der Beklagten und somit die Verpflichtung des Klägers zur Beitragszahlung an die RV.
 
Begründet wurde dies damit, dass Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten haben.
 
Der sachliche Schwerpunkt der Arbeit des Klägers für den Sportverein, so das LSG, liege nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien auf der Lehrer- und nicht auf einer reinen Beratertätigkeit, auf die sich der Kläger berief. Unter den weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allgemeinbildung oder - wie im Fall eines Volleyballtrainers - die Vermittlung von speziellen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht.
 

Schwerpunkt der Tätigkeit = Lehrertätigkeit

Der Auffassung des Klägers, dass nur die Betreuung von Jugendmannschaften als Lehrertätigkeit zu werten sei, vermochten die Richter*innen des Berufungsgerichts nicht zu folgen. Im Übrigen spreche auch dessen A-Lizenz des Deutschen Volleyball-Verbandes dafür, weil er dementsprechend viele Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten mitbringe, die er vermitteln könne.
 
Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.
 
 
Hier finden Sie vollständige Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.9.2020 - L 3 R 305/18  -

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI

§ 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,