Ende gut alles gut – werden Rentner einen Teil ihrer Steuern zurück bekommen?. Copyright by Adobe Stock/GordonGrand
Ende gut alles gut – werden Rentner einen Teil ihrer Steuern zurück bekommen?. Copyright by Adobe Stock/GordonGrand

Ein hessisches und ein baden-württembergisches Verfahren haben den Weg zum Bundesfinanzhof gefunden. Der wird nun darüber entscheiden, ob Renten in verfassungswidriger Weise doppelt besteuert werden. Die Vorinstanzen in Hessen und Baden-Württemberg hatten keine Bedenken gegen die bestehenden gesetzlichen Regelungen.
 

Das Einkommen wurde früher bereits versteuert

Eines der beiden Verfahren betrifft ein Ehepaar, das während seines gesamten Berufslebens in der Rentenversicherung pflichtversichert war. Mit der Besteuerung ihrer Altersrente waren die Betroffenen nicht einverstanden. Sie vertraten die Auffassung, der Anteil, mit dem ihre Rente besteuert würde, führe zu einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen Doppelbesteuerung. Ihre Rentenversicherungsbeiträge seien weitestgehend aus Einkommen entrichtet worden, dass sie bereits versteuert hatten.
 
Die Altersrente werde mit einem Teil nun noch einmal besteuert. Das Finanzgericht Baden-Württemberg befasst sich in seiner Entscheidung ganz ausführlich mit der Frage, wann eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung einer Rente vorliegt. Dies soll nämlich dann der Fall sein, wenn die Teilbeträge einer Rente, die dem Steuerpflichtigen ohne weitere Steuerbelastung zufließen, geringer seien, als die von ihm bereits gezahlten Beiträge aus versteuerten Einkommen. Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung sah das Gericht im Fall des Ehepaars nicht.
 

Der Kläger hatte 14 private Renten

Etwas anders lag das Verfahren vor dem hessischen Finanzgericht. Der dortige Kläger hatte insgesamt 14 private Rentenversicherungen sowie eine Rürup-Rente neben seiner gesetzlichen Rente. Er stritt mit dem Finanzamt darum, ob ein Ertragsanteil von 20 % auf den gesamten Steigerungsbetrag der Höherversicherung angewandt werden muss. Des Weiteren will er geklärt haben, welcher Besteuerungsanteil dem Anpassungsbetrag der Rürup-Rente sowie der gesetzlichen Rente zugrunde zu legen ist.
 
Hier entschied das Gericht, eine getrennte Prüfung der Besteuerung der einzelnen Renten käme nicht in Betracht. Eine Berechnung, die isoliert die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlte Rente unter Abzug des begünstigt besteuerten Steigerungsbetrages Hörversicherung betrachte, sei nicht möglich.
 

Rentner sind seit 2015 betroffen

Beide Verfahren liegen nun dem Bundesfinanzhof zur abschließenden Entscheidung vor. Der Gesetzgeber hatte schon vor Jahren die zunehmende Besteuerung von Renten beschlossen. Betroffen sind Altersrentner ab 2015. In den nächsten Jahren wird die Besteuerung der Renten zunehmen und wird 2040 den höchsten Stand erreichen. Bleibt zu hoffen, dass ein Urteil Bundesfinanzhofs bis dahin vorliegt.

www.bundesfinanzhof.de anhängige Verfahren X R 33/19 und X R 20/19
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 28. Mai 2018 – 7 K 2456/14
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01. Oktober 2019 – 8 K 3195/16